Abschnitt 5 BeamtVGDf92 - 5. Einschränkung der Anrechnung bei Rentenbezug
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
- Redaktionelle Abkürzung
- BeamtVGDf92,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046076
§ 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Entsprechend der allgemeinen Praxis ist bei Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit im Falle der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV zu beachten.