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Abschnitt 5 BeamtVGDf92 - 5. Einschränkung der Anrechnung bei Rentenbezug

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

§ 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Entsprechend der allgemeinen Praxis ist bei Berücksichtigung von Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit im Falle der Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Tz 12.0.2 i.V.m. Tz 11.0.5 bis 11.0.10 BeamtVGVwV zu beachten.