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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BeamtVGDf92 - 1. Personeller Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

Im Bereich des Landes Niedersachsen gilt § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) für Beamtinnen und Beamte des Polizei- und Justizvollzugsdienstes, des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie deren versorgungsberechtigte Hinterbliebene, sofern der Versorgungsfall nach dem 31.12.1991 eingetreten ist. Auf den Grund für den Eintritt des Versorgungsfalles kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) findet nach §§ 69, 69a BeamtVG (F. 1992) keine Anwendung auf die am 1.1.1992 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten und früheren Beamtinnen und Beamten, Witwen, Witwer und Waisen sowie auf Empfängerinnen und Empfänger von nach § 63 BeamtVG gleichgestellten Unterhaltsbeiträgen.

In Fällen, in denen das der Versorgung zugrundeliegende Beamtenverhältnis oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis vor dem 1.1.1992 begründet worden und der Versorgungsfall nach dem 31.12.1991 eingetreten ist, findet § 12 Abs. 2 BeamtVG (F. 1992) im Rahmen der Berechnung des Ruhehaltssatzes für die Übergangsregelungen in § 85 Abs. 1, 3 und 4 Satz 2 BeamtVG (F. 1992) keine Anwendung.