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  • ab 17.03.1993 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 BeamtVGDf92 - 4. Antragserfordernis

Bibliographie

Titel
Durchführung des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG); § 12 Abs. 2 BeamtVG in der ab 1. 1. 1992 geltenden Fassung
Redaktionelle Abkürzung
BeamtVGDf92,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046076

Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit können nur auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Tz 11.0.1 und 11.0.2 BeamtVGVwV gelten entsprechend.