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§ 2 RVNG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. Ausgenommen sind

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die

    1. a)

      im Zeitpunkt der Begründung ihrer Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen oder,

    2. b)

      wenn sie nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, am 31. Dezember 2018

    die in der Satzung vorgesehene Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine andere für die Gewährung von Altersrente (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) in der Satzung vorgesehene Voraussetzung nicht erfüllen können,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) und vor dem 31. Dezember 2018 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind und bei Begründung dieser Mitgliedschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatten, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,

  3. 3.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können,

  4. 4.

    Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können.