§ 2 RVNG - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
- Amtliche Abkürzung
- RVNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. Ausgenommen sind
- 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind,
- 2.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Satzung kann vorsehen, dass
- 1.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,
- 2.
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können,
- 3.
Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können.