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§ 2 RVNG - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen (RVNG)
Amtliche Abkürzung
RVNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören. Ausgenommen sind

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglied in einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen geworden sind,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes (§ 14) das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Satzung kann vorsehen, dass

  1. 1.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, ganz oder teilweise von der Mitgliedschaft befreit werden,

  2. 2.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die einer Rechtsanwaltskammer in Niedersachsen angehören, jedoch nach Absatz 1 Satz 2 nicht Mitglied sind, dem Versorgungswerk beitreten können,

  3. 3.

    Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen sind, die Mitgliedschaft behalten können.