§ 2 VersWerkG-RA - Mitgliedschaft
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- VersWerkG-RA,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31040010000000
(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig. Celle und Oldenburg angehören. Ausgenommen sind
- 1.Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern geworden sind,
- 2.Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Satzung kann vorsehen, daß
- 1.Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, von der Mitgliedschaft befreit werden,
- 2.Rechtsanwälte, die den in Absatz 1 genannten Rechtsanwaltskammern angehören, jedoch nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, dem Versorgungswerk beitreten können.
- 3.Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen, die Mitgliedschaft behalten.