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§ 2 VersWerkG-RA - Mitgliedschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Niedersächsische Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
VersWerkG-RA,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31040010000000

(1) Mitglieder des Versorgungswerkes sind die Rechtsanwälte, die den Rechtsanwaltskammern Braunschweig. Celle und Oldenburg angehören. Ausgenommen sind

  1. 1.
    Rechtsanwälte, die erst nach Vollendung des 45. Lebensjahres Mitglieder dieser Rechtsanwaltskammern geworden sind,
  2. 2.
    Rechtsanwälte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Satzung kann vorsehen, daß

  1. 1.
    Rechtsanwälte, die eine andere gleichwertige Versorgung nachweisen, von der Mitgliedschaft befreit werden,
  2. 2.
    Rechtsanwälte, die den in Absatz 1 genannten Rechtsanwaltskammern angehören, jedoch nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, dem Versorgungswerk beitreten können.
  3. 3.
    Mitglieder, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 entfallen, die Mitgliedschaft behalten.