§ 26 APVO-Feu - Prüfungsausschuss
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
- Amtliche Abkürzung
- APVO-Feu
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus
- 1.
der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und
- 3.
zwei Beamtinnen oder Beamten einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.
2§ 9 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.