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§ 26 APVO-Feu - Prüfungsausschuss

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr (APVO-Feu)
Amtliche Abkürzung
APVO-Feu
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird vom für Inneres zuständigen Ministerium bei der Prüfungsbehörde ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus

  1. 1.

    der Leiterin oder dem Leiter der Prüfungsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,

  2. 2.

    einer Beamtin oder einem Beamten einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die den Zugang für das zweite Einstiegsamt eröffnet, und

  3. 3.

    zwei Beamtinnen oder Beamten einer Kommune nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Feuerwehr, die nur den Zugang für das erste Einstiegsamt eröffnet.

2§ 9 Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.