Abschnitt I RL AUKM-RdErl - Allgemeine Bestimmungen für die Fördermaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen (Richtlinie AUKM)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL AUKM-RdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78210
Die Allgemeinen Bestimmungen für die Förderung in Abschnitt I werden durch die Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) für die einzelnen Fördermaßnahmen ergänzt.
Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für Antragstellerinnen und Antragsteller der Freien Hansestadt Bremen (Bremen) und der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburg) bzw. für Flächen, die in Gebieten dieser Länder liegen, entsprechend, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
Sämtliche Regelungen dieser Richtlinie sind in Abstimmung zwischen Bremen, Hamburg und Niedersachsen getroffen worden. Bei Abweichungen oder Änderungen zu den getroffenen Regelungen sind die Zustimmungen von Bremen und Hamburg erforderlich, soweit die Belange der Länder betroffen sind.
Die fachliche Zuständigkeit für die Förderinhalte BV 3, AN 4 bis AN 7, AN 9, GN 2, GN 3 (Zuschläge), GN 4 sowie die Förderschwerpunkte BB und NG liegt beim MU, für die übrigen Fördermaßnahmen beim ML.
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Länder Niedersachsen, Bremen und Hamburg gewähren unter finanzieller Beteiligung der EU sowie ggf. des Bundes nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an land- und forstwirtschaftliche Unternehmen auf der Basis der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 1; 2022 Nr. L 181 S. 35, Nr. L 227 S. 137), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 der Kommission vom 8. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 102 S. 1) sowie dem hierzu ergangenen Folgerecht der EU und der Grundsätze des Bundes für die Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung des jeweils geltenden Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) zur
Einführung oder Beibehaltung extensiver, Ressourcen schonender oder besonders umweltverträglicher Anbauverfahren als zusätzlichem Anreiz zur Erhaltung der Landschaft und der natürlichen und wirtschaftlichen Produktionsbedingungen,
Gewässer schonenden Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten zwecks Erreichung einer Verminderung von schädlichen Einflüssen auf den Wasserhaushalt sowie dem Schutz der Ressource Trinkwasser,
klima- und moorschonenden Bewirtschaftung mit dem Ziel der Reduktion der Treibhausgas (THG)-Emissionen, der Sicherung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung und -bindung und Anpassung an den Klimawandel sowie
naturschutzgerechten Landbewirtschaftung in bestimmten Gebieten, in denen der Arten- und Biotopschutz eine besondere Bedeutung hat (u. a. Europäisches Schutzgebietsnetz Natura 2000) zum Erhalt und der Wiederherstellung der Biodiversität.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend der nachfolgenden Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) 2021/2115,
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. 12. 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. EU Nr. L 435 S. 187; 2022 Nr. L 29 S. 45), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 der Kommission vom 16. 6. 2022 (ABl. EU Nr. L 216 S. 1),
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. 5. 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/ 2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. EU Nr. L 183 S. 12), geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/ 744 der Kommission vom 2. 2. 2023 (ABl. EU Nr. L 99 S. 1),
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. 5. 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EU Nr. L 183 S. 23),
Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 5. 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65, Nr. L 439 S. 32; 2021 Nr. L 7 S. 53, Nr. L 204 S. 47, Nr. L 318 S. 5), zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 der Kommission vom 24. 11. 2022 (ABl. EU Nr. L 29 S. 6),
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. 7. 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/ biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. EU Nr. L 253 S. 13; 2023 Nr. L 48 S. 108), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 der Kommission vom 17. 1. 2023 (ABl. EU Nr. L 16 S. 24),
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. 12. 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/ 2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. EU Nr. L 458 S. 486).
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. 5. 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - sog. FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S. 7; 2014 Nr. L 95 S. 70), zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. 5. 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193),
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. 11. 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU Nr. L 20 S. 7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 6. 2019 (ABl. EU Nr. L 170 S. 115),
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen (GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG) vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 3003),
Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen (GAPDZV) vom 24. 1. 2022 (BGBl. I S. 139),
Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG) vom 16. 7. 2021 (BGBl. I S. 2996),
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität (GAPKondV) vom 7. 12. 2022 (BGBl. I S. 2244), geändert durch Verordnung vom 9. 12. 2022 (BGBl. I S. 2273),
Gesetz zur Durchführung des im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik einzuführenden Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG) vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3523),
Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (GAPInVeKoS-Verordnung) vom 19. 12. 2022 (BAnz AT 19.12.2022 V1), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. 7. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 204),
Verordnung über die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis beim Düngen (Düngeverordnung - DüV) vom 26. 5. 2017 (BGBl. I S. 1305), zuletzt geändert durch Artikel 97 des Gesetzes vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436),
Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024 (Zweite GAP-Ausnahme-Verordnung - 2. GAPAusnV) vom 17.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 133),
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG) vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 582),
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO) vom 1. 8. 2023 (Nds. GVBl. S. 173),
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. 7. 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. 12. 2022 (BGBl. I S. 2240),
Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) vom 19. 2. 2010 (Nds. GVBl. S. 104) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. 9. 2022 (Nds. GVBl. S. 578),
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) vom 27. 4. 2010 (Brem.GBl. S. 315), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. 3. 2022 (Brem.GBl. S. 149),
Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. 5. 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. 1. 2020 (HmbGVBl. S. 92).
1.3 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1
Förderschwerpunkt "Betriebliche Verpflichtung zum Ökologischen Landbau (BV)"
Dazu zählen
- | BV 1 | Ökologischer Landbau - Grundförderung, |
---|---|---|
- | BV 3 | Ökologischer Landbau - Zusatzförderung Wasserschutz. |
2.2
Förderschwerpunkt "nachhaltige und naturschutzgerechte Nutzung von Ackerflächen (AN)"
Dazu zählen
- | AN 1 | Anbau mehrjähriger Wildpflanzen, |
---|---|---|
- | AN 2 | Extensiver Getreideanbau, |
- | AN 3 | Dauerhafte Umwandlung von Acker in Grünland, |
- | AN 4 | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ackerwildkräutern, |
- | AN 5 | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Feldhamstern, |
- | AN 6 | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Ortolanen, |
- | AN 7 | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung zum Schutz von Rotmilanen, |
- | AN 8 | Anlage von Feldvogelinseln auf Acker, |
- | AN 9 | Anlage von Feldvogelinseln (Kiebitzinseln). |
2.3
Förderschwerpunkt "Blüh- und Schutzstreifen (Ackerbrache), Hecken (BF)"
Dazu zählen
- | BF 1 | Strukturreiche Blüh- und Schutzstreifen mit jährlicher Aussaat, |
---|---|---|
- | BF 2 | Mehrjährige Blüh- und Schutzstreifen mit einmaliger Aussaat, |
- | BF 8 | Anlage von Hecken. |
2.4
Förderschwerpunkt "nachhaltige und naturschutzgerechte Grünlandnutzung (GN)"
Dazu zählen
- | GN 1 | Nachhaltige Grünlandnutzung, |
---|---|---|
- | GN 2 | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung in bestimmten Schwerpunkträumen des Wiesenvogelschutzes, |
- | GN 3 | Weidenutzung in Hanglagen, |
- | GN 4 | Zusätzliche Bewirtschaftungsbedingungen in Schutzgebieten, |
- | GN 5 | Artenreiches Grünland. |
2.5
Förderschwerpunkt "Besondere Maßnahmen zum Klimaschutz (BK)"
Dazu zählt
- | BK 1 | Moorschonender Einstau. |
---|
2.6
Förderschwerpunkt "Maßnahmen zum Schutz Besonderer Biotoptypen (BB)"
Dazu zählen
- | BB 1 | Beweidung, |
---|---|---|
- | BB 2 | Mahd. |
2.7
Förderschwerpunkt "Maßnahmen zum Schutz Nordischer Gastvögel (NG)"
Dazu zählen
- | NG A | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Ackerland, |
---|---|---|
- | NG GL | Naturschutzgerechte Bewirtschaftung auf Dauergrünland. |
2.8
Naturschutzkulisse
Die vorstehend genannten Fördermaßnahmen AN 4, AN 5, AN 6, AN 7, AN 9, GN 2 und GN 4 sowie die Förderschwerpunkte BB und NG werden nur in bestimmten Gebieten gefördert, die für den Naturschutz von besonderer Bedeutung sind (Naturschutzkulisse).
Bestandteile der Naturschutzkulisse sind
Naturschutzgebiete, Nationalparks, Biosphärenreservate gemäß § 25 BNatSchG,
Flächen, die bereits Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" sind oder die von Niedersachsen/Bremen zur Aufnahme in das Netz gemeldet oder vorgeschlagen worden sind,
Lebensräume der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/147/EG aufgeführten Vogelarten,
Gebiete gemäß Artikel 10, auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV, der Richtlinie 92/43/EWG,
Arten und Lebensraumtypen, die Bestandteil der Niedersächsischen Strategie zum Arten- und Biotopschutz, in Bremen für Zielarten des Zielartenkonzeptes sowie in Kern- und Verbindungsflächen des Biotopverbundkonzeptes sind.
Abhängig vom jeweiligen Förderzweck können in den besonderen Bestimmungen zu den Fördermaßnahmen oder Fördermaßnahmenteilen weitere Einschränkungen getroffen werden.
Für Flächen in Hamburg kommt die Naturschutzkulisse nicht zur Anwendung.
Des Weiteren erfolgt in Hamburg keine Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde (UNB). Fördermaßnahmen und/ oder Zuschläge bei Fördermaßnahmen, die eine Beteiligung der UNB vorsehen, können für Flächen in Hamburg nicht in Anspruch genommen werden.
2.9
Von der Förderung ausgenommene Maßnahmen
Von der Förderung ausgenommen sind Maßnahmen,
die bereits durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuhalten sind,
die im Zusammenhang mit Entscheidungen stehen, die der Durchführung der Eingriffsregelung des BNatSchG i. V. m. den jeweiligen landesrechtlichen Umsetzungen gemäß NNatSchG, BremNatG oder HmbBNatSchAG sowie anderer Rechtsvorschriften zum Schutz von Natur und Landschaft vor Beeinträchtigungen dienen,
die von Gebietskörperschaften erbracht werden,
für die Zahlungen oder Vergünstigungen von Gebietskörperschaften oder anderen öffentlichen Stellen für vergleichbare Leistungen oder Bedingungen auf derselben Fläche gewährt werden.
2.10
Von der Förderung ausgenommene Flächen
Grundsätzlich wird keine Zuwendung im Rahmen dieses RdErl. gewährt für Flächen, die mit EU-Mitteln angekauft wurden.
In Einzelfällen kann abweichend von Absatz 1 eine Förderung dann erfolgen, wenn mit dem Ankauf keine Bewirtschaftungsauflagen verbunden sind oder keine konkreten Ziele verfolgt werden, die denen der Fördermaßnahme nach diesem RdErl. entsprechen.
Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, für alle Flächen, für die eine Förderung beantragt wird und die von der öffentlichen Hand oder von gemeinnützigen Stiftungen oder Verbänden gepachtet sind, bei Antragstellung nachzuweisen, ob der Ankauf dieser Flächen mit EU-Mitteln finanziert worden ist.
3. Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger sind landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform, die freiwillig Bewirtschaftungsverpflichtungen eingehen.
3.2 Als Betrieb gilt die Gesamtheit der von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
3.3 Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger können auch andere Landbewirtschafterinnen und Landbewirtschafter oder ihre Zusammenschlüsse sein, soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist. Bei den Maßnahmen BV 1, BV 3 und BK 1 sind nur Landwirtinnen und Landwirte zuwendungsfähig.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
4.1.1
sich die zu fördernde landwirtschaftliche Nutzfläche (im Folgenden: LN), bei den Fördermaßnahmen BB zusätzlich auch die landwirtschaftlich nutzbare Fläche, in Bremen, Hamburg oder Niedersachsen befindet,
4.1.2
der Betrieb für die Dauer der Verpflichtung selbst bewirtschaftet wird,
4.1.3
freiwillig mindestens eine der in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten Fördermaßnahmen durchgeführt wird.
4.2 Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger verpflichten sich, während des Verpflichtungszeitraums
die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung gemäß GAPKondG sowie GAPKondV,
die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten,
die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und
sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts
im gesamten Betrieb einzuhalten, auch wenn die Zuwendung lediglich für die Bewirtschaftung von Einzelflächen oder für Teile des Betriebes beantragt oder gewährt wird.
4.3 Die Antragstellung auf einen neuen Verpflichtungszeitraum in einer Fördermaßnahme ist mit Ausnahme der Fördermaßnahme BF 8 nur zulässig, wenn nach erfolgter Bewilligung nicht mehrere gültige Verpflichtungen gleichzeitig bestehen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung bemisst sich nach der ermittelten Flächengröße und den konkreten Verpflichtungen der jeweiligen Fördermaßnahme.
5.3 Der jährliche Zuwendungsbetrag einer neu beantragten Fördermaßnahme nach dieser Richtlinie muss über 250 EUR/ Jahr liegen (Bagatellgrenze). Der jährliche Zuwendungsbetrag für die Erhöhung einer bestehenden Verpflichtung muss 250 EUR/Jahr überschreiten.
5.4 Die Zuwendung wird in jährlichen Teilbeträgen gewährt.
5.5 Die obligatorisch einzuhaltenden GLÖZ-Standards gemäß Titel III Kapitel I Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und deren nationale Umsetzung im Rahmen des GAPKondG sowie der 2. GAPAusnV werden bei der Ausgestaltung der Förderungen nach dieser Richtlinie wie folgt berücksichtigt:
GLÖZ 1 - Erhalt von Dauergrünland: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.
GLÖZ 2 - Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.
GLÖZ 4 - Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen: Es erfolgt eine pauschale Reduzierung des Fördersatzes aller angebotenen Fördermaßnahmen, diese ist bei der Höhe der Zuwendung bereits enthalten. Ausnahme GN 4, hier erfolgt der Abzug nach Berechnung des Gesamtbetrages.
GLÖZ 8 - Mindestanteil für nichtproduktive Flächen: Im Rahmen der Förderung wird für diese Flächen keine Zahlung gewährt. Davon abweichend wird gemäß 2. GAPAusnV bis zu einem Anteil von 4 % der Ackerfläche für BV 1 eine Zahlung nach Nummer 11.4 gewährt.
GLÖZ 9 - sensibles Dauergrünland: Im Rahmen der Prämienberechnung wurden nur die über diesen Standard hinausgehenden Verpflichtungen berücksichtigt.
5.6 Soweit Flächen zur Auszahlung nach dieser Richtlinie und gleichzeitig im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i. V. m. § 17 GAPDZV beantragt werden, wird vorrangig die Zahlung im Rahmen der Öko-Regelungen der Direktzahlungen gewährt.
Eine gleichzeitige Förderung gemäß § 20 GAPDZG i. V. m. § 17 GAPDZV und nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn der Förderzweck bereits überwiegend im Rahmen der Öko-Regelungen in den Direktzahlungen erreicht wird.
Zur Vermeidung einer Doppelförderung zwischen den Öko-Regelungen gemäß § 20 GAPDZG i. V. m. § 17 GAPDZV und den Zahlungen aus dieser Richtlinie ist der vorgegebene Fördersatz abzusenken, wenn sich Verpflichtungen überschneiden. Die Höhe des Abzugs wird für jede Fördermaßnahme gesondert festgelegt. Maßgeblich für die Berechnung des Abzugs sind die Angaben im Auszahlungsantrag.
5.7 Bei der Inanspruchnahme mehrerer Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie auf derselben Fläche ist eine Doppelförderung für gleichwertige Leistungen auszuschließen, dabei gilt folgender Grundsatz zur Reihenfolge der Berechnung der Höhe der Zuwendung:
erste Priorität: gesamtbetriebsbezogene Fördergegenstände,
zweite Priorität: betriebszweigbezogene Fördergegenstände,
dritte Priorität: einzelflächenbezogene Fördergegenstände.
Der Ausschluss nach Satz 1 erfolgt regelmäßig durch eine Absenkung der Zuwendungshöhe in der Förderung, der eine geringere Priorität zugewiesen wurde.
5.8 Eine gleichzeitige Teilnahme an mehreren Fördermaßnahmen auf derselben Fläche ist nur zulässig, wenn eine entsprechende Kombination bei den jeweiligen Fördermaßnahmen zugelassen ist.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Verpflichtungszeitraum beträgt mindestens fünf Jahre.
Für die Fördermaßnahmen AN 3 und BF 8 beträgt der Verpflichtungszeitraum mindestens sieben Jahre.
Abweichend von Absatz 1 kann für Verpflichtungen, deren Verpflichtungszeitraum am 01.01.2025 beginnt, der Verpflichtungszeitraum auf vier Jahre verkürzt werden. Dies gilt nicht für die Fördermaßnahmen BV 1, AN 3 und BF 8.
6.2 Der Verpflichtungszeitraum beginnt mit dem 1. Januar nach der Antragstellung.
Abweichend von Satz 1 beginnt der Verpflichtungszeitraum im Jahr der Antragstellung:
in den Fördermaßnahmen AN 1 bis AN 8, BF 1 und BF 2 mit der Aussaat, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt,
in der Fördermaßnahme BF 8 mit der Pflanzung, soweit diese im Herbst des Antragsjahres erfolgt,
in der Fördermaßnahme NG A mit der Aussaat im Antragsjahr,
in der Fördermaßnahme NG GL mit dem 1. November des Antragsjahres.
Der Verpflichtungszeitraum endet nach fünf oder sieben Jahren mit dem 31. Dezember.
Abweichend von Satz 3 endet der Verpflichtungszeitraum
in den Fördermaßnahmen AN 2, AN 4, AN 6 und AN 9 mit dem 15. September im letzten Verpflichtungsjahr,
in den Fördermaßnahmen AN 5 und NG GL mit dem 30. September im letzten Verpflichtungsjahr,
in der Fördermaßnahme AN 8 mit dem 16. August im letzten Verpflichtungsjahr,
in den Fördermaßnahmen BF 1, BF 2 und NG A mit dem 15. Oktober im letzten Verpflichtungsjahr.
Zuschläge, welche über den 31. Dezember des jeweiligen Verpflichtungsjahres hinauslaufen, sind zum Erreichen der Zuwendungsbestimmungen bis zum Ende umzusetzen.
6.3 Vergrößert sich während der Dauer der Verpflichtung die Fläche des Betriebes, muss die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger im Fall gesamtbetrieblicher Verpflichtungen die zusätzlichen Flächen nach den eingegangenen Verpflichtungen bewirtschaften und kann hierfür eine Zuwendung beantragen.
In allen anderen Fällen kann die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger die Fläche vergrößern und hierfür eine Zuwendung beantragen.
6.4 Zusätzliche Flächen nach Nummer 6.3 können auf Antrag entweder
6.4.1
in eine bestehende Verpflichtung für den restlichen Verpflichtungszeitraum einbezogen werden oder
6.4.2
die ursprüngliche Verpflichtung ist durch eine neue Verpflichtung zu ersetzen.
6.5 Die Einbeziehung in eine bestehende Verpflichtung für die Restlaufzeit ist nur unter folgenden Voraussetzungen möglich:
sie bringt Vorteile für die betreffende Fördermaßnahme mit sich,
die Restlaufzeit beträgt mindestens zwei Jahre und bei der Fördermaßnahme BV 1 mindestens ein Jahr,
die hinzukommende Fläche beträgt maximal 50 % der bestehenden Verpflichtung und
sie beeinträchtigt nicht die wirksame Überprüfung der Einhaltung der Gewährungsvoraussetzungen.
6.6 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Umwandlung einer eingegangenen Verpflichtung in eine neue Verpflichtung beantragen, sofern
die Umwandlung erhebliche Vorteile für die Umwelt und/ oder den Tierschutz mit sich bringt,
die bereits eingegangene Verpflichtung wesentlich erweitert wird und
die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten GAP-Strategieplan enthalten sind.
6.7 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger kann die Anpassung einer eingegangenen Verpflichtung für die Restlaufzeit beantragen, sofern
die betreffenden Verpflichtungen in dem genehmigten GAP-Strategieplan enthalten sind und
die Anpassung mit Blick auf die Zielsetzung der ursprünglichen Verpflichtung hinreichend begründet ist.
6.8 Eine neue Verpflichtung nach Nummer 6.4.2 oder 6.6 wird für den gesamten Verpflichtungszeitraum eingegangen, unabhängig vom Zeitraum, in dem die ursprüngliche Verpflichtung bereits umgesetzt wurde.
6.9 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger (Übergeberin oder Übergeber) auf andere Personen über, können die eingegangenen Verpflichtungen von der neuen Bewirtschafterin oder vom neuen Bewirtschafter (Übernehmerin oder Übernehmer) übernommen werden.
Die Übernahme wird von der Bewilligungsbehörde nur anerkannt, wenn ihr der Übergang spätestens mit dem auf die Übergabe und Übernahme folgenden Sammelantrag "Agrarförderung und Agrarumweltmaßnahmen" (Sammelantrag) gemäß § 5 GAPInVeKoSG angezeigt wird. Soweit Flächen im Zeitraum ab dem 15. bis einschließlich 31. Mai des Jahres übergeben werden, muss der Übergang für diese Flächen bis zum 31. Mai desselben Jahres bei der Bewilligungsbehörde angezeigt worden sein. Ergänzend zu dieser Anzeige ist
eine Bestätigung der Übernehmerin oder des Übernehmers vorzulegen, in der diese oder dieser sich zur Einhaltung der von der Übergeberin oder vom Übergeber eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit der Förderung verpflichtet, und
eine Bestätigung der Übergeberin oder des Übergebers vorzulegen, in der diese oder dieser sich verpflichtet, bereits erhaltene Zuwendungen für die betroffene Fläche zurückzuerstatten, wenn von der Übernehmerin oder vom Übernehmer die eingegangenen Verpflichtungen für die Restlaufzeit nicht eingehalten werden.
Bei Anerkennung der Übernahme durch die Bewilligungsbehörde wird die Zuwendung der Übernehmerin oder dem Übernehmer entsprechend übertragen. Ist die Übernehmerin oder der Übernehmer bereits an derselben Fördermaßnahme beteiligt, erfolgt eine Übertragung der Zuwendung für die Restlaufzeit in die bereits bestehende Verpflichtung und gemäß diesen Bestimmungen.
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt im Jahr des Bewirtschafterwechsels an die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der den Auszahlungsantrag nach Nummer 7.3.2 gestellt hat.
Erfolgt ein Bewirtschafterwechsel im Zeitraum nach Antragstellung und vor Beginn des Verpflichtungszeitraums, kann die Übernehmerin oder der Übernehmer unter Einhaltung der o. g. Voraussetzungen in die Rechtsnachfolge der Übergeberin oder des Übergebers eintreten.
Die Zuwendung für die Restlaufzeit der Verpflichtung bei der Übergeberin oder dem Übergeber verringert sich entsprechend dem Umfang der ausscheidenden Flächen.
6.10 Gehen während des Verpflichtungszeitraums der ganze Betrieb oder einzelne Flächen, für die die Zuwendung gewährt wird, auf andere Personen über und erfolgt keine Übertragung der Verpflichtung nach Nummer 6.8, endet die Verpflichtung im entsprechenden Umfang, ohne dass für den tatsächlichen Verpflichtungszeitraum eine Rückzahlung gefordert wird. Bei den Maßnahmen AN 3 und BF 8 ist die Verpflichtung zwingend zu übernehmen, ansonsten muss der bisher gewährte Zuwendungsbetrag zurückgezahlt werden.
6.11 In Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach § 5 NEFG kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen von den eingegangenen Verpflichtungen zulassen.
Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsbehörde schriftlich und mit entsprechenden Nachweisen innerhalb von fünfzehn Werktagen anzuzeigen, sobald die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger hierzu in der Lage ist.
6.12 Eine Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel oder Vergünstigungen für vergleichbare Leistungen oder Bewirtschaftungsbedingungen ist nicht zulässig.
6.13 Die Kombinationsmöglichkeiten unterschiedlicher flächenbezogener ELER-Maßnahmen mit diesen und anderen Fördermaßnahmen auf denselben Flächen im selben Jahr werden jährlich gemäß der Kombinationstabelle zum Sammelantrag geregelt.
6.14 Von den Besonderen Bestimmungen (Abschnitt II) kann hinsichtlich der einzugehenden Förderverpflichtungen im Rahmen einer regional orientierten Strategie, bei einer intensiven wissenschaftlichen Begleitung oder aufgrund fachlicher Erfordernisse mit Zustimmung des ML und/oder MU und ggf. in Abstimmung mit Bremen und/oder Hamburg abgewichen werden. Diese Abweichungen können nach fachlichem Erfordernis für bestimmte Gebiete oder für ausgewählte Betriebe festgelegt werden.
Bei der Festsetzung der Abweichungen sind neben den naturschutzfachlichen Erfordernissen (z. B. der Schaffung eines Bewirtschaftungsmosaiks, zum Schutz der Spätblüher oder bestimmter Insektenarten und Röhrichtbrüter) auch die speziellen örtlichen Verhältnisse (z. B. die natürlichen Voraussetzungen, die betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten, die vernässungsbedingte Flächenreduzierung aus Naturschutz-/ Klimagründen auf vermoorten besonderen Biotoptypen) zu berücksichtigen. Die jeweiligen Zuwendungshöhen sind ggf. anzupassen.
6.15 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet,
der Bewilligungsbehörde unverzüglich die Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zahlung entgegenstehen oder für die Rückforderung der Zahlung erheblich sind,
sämtliche Belege mindestens bis zum sechsten Jahr nach Ablauf des gesamten Verpflichtungszeitraums auf dem Betrieb aufzubewahren,
eine Überprüfung der beantragten Fördermaßnahmen durch die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und den LRH zuzulassen und deren Beauftragten sowie Beauftragten der EU und der Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen auf Verlangen Einblick in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, zum Zweck der Evaluierung der jeweiligen Fördermaßnahme die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und damit zusammenhängende Untersuchungen im Rahmen seiner Möglichkeiten zu unterstützen sowie ein Betretungsrecht für alle Betriebsflächen und Betriebsräume einzuräumen.
6.16 Soll in einer laufenden Verpflichtung und bezogen auf den Einzelfall aufgrund gebietsspezifischer Verhältnisse, aus Witterungsgründen, wegen der Vegetationsentwicklung oder aus sonstigen wichtigen Gründen von den Verpflichtungen der bewilligten Fördermaßnahmen vorübergehend abgewichen werden, ist vorher die Genehmigung der Bewilligungsbehörde einzuholen. Bei Fördermaßnahmen innerhalb der Naturschutzkulisse ist vorher die Zustimmung der UNB erforderlich. Soweit diese mündlich oder fernmündlich erteilt wird, ist sie nur wirksam, wenn sie unverzüglich schriftlich bestätigt wird. Mit der Genehmigung wird entschieden, ob und ggf. in welchem Maß sich die Zuwendung für den betreffenden Zeitraum vermindert.
6.17 Soll auf geförderten Flächen im Rahmen dieser Richtlinie eine Agri-Photovoltaikanlage (Agri-PV) i. S. des § 1 GAPDZG i. V. m. § 12 Abs. 5 GAPDZV errichtet werden, darf der jeweilige Zweck der Fördermaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Jegliche Zuwendungsbestimmungen sind einzuhalten. Vor Errichtung der Agri-PV ist die Zustimmung der UNB einzuholen. Die beantragte Fläche ist dann zu 85 % förderfähig.
6.18 Werden die unter Nummer 4.2 genannten Grundanforderungen so geändert, dass sie auch Verpflichtungsinhalte der Fördermaßnahmen dieser Richtlinie berühren, sind die betroffenen Verpflichtungsinhalte und die Höhe der Zuwendung entsprechend anzupassen. Die Höhe der Zuwendung ist auch anzupassen, wenn sich die dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden nach § 20 GAPDZG i. V. m. § 17 GAPDZV ändern, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden. Werden diese Anpassungen von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückforderung erfolgt.
Die Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen können eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte, der Höhe der Zuwendung oder der Laufzeit der Verpflichtung verlangen, wenn Änderungen am Rechtsrahmen der Förderung vorgenommen werden. Wird eine solche Anpassung von der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger nicht akzeptiert, so endet damit ihre oder seine Verpflichtung, ohne dass eine Rückzahlung erfolgt.
Die Länder Bremen, Hamburg und Niedersachsen können eine umgehende Änderung der betroffenen Verpflichtungsinhalte und der Höhe der Zuwendung verlangen, soweit diese aufgrund von Kontrollen z. B. der Europäischen Kommission oder aufgrund von generellen Änderungen oder Ergänzungen des genehmigten GAP-Strategieplans nach der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlich sind.
7. Anweisungen zum Verfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar geltenden Europa-, Bundes- oder Landesrecht abweichende Regelungen getroffen sind.
Die Abwicklung der Fördermaßnahmen AN 4 bis AN 7, AN 9, GN 2, GN 3 (Zuschläge), GN 4 sowie der Förderschwerpunkte BB und NG erfolgt in Bremen und Niedersachsen in enger Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Naturschutzbehörde und der Bewilligungsbehörde. Die Inhalte der Förderung werden vorab von der zuständigen Naturschutzbehörde festgelegt und der Bewilligungsbehörde mitgeteilt. Bei Abweichungen nach Nummer 6.14 ist entsprechend zu verfahren. Beide Behörden informieren sich wechselseitig über sonstige Abweichungen von den Zuwendungsbescheiden sowie deren Änderungen und Ergänzungen.
Im gesamten Zuwendungsverfahren findet das in Titel IV Kapitel II der Verordnung (EU) 2021/2116 vorgesehene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem Anwendung.
7.1 Anträge
7.1.1 Zuwendungen werden nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag gewährt.
Anträge für die einzelnen Fördermaßnahmen sowie für Erweiterungen in Folgejahren können nur formgebunden in einer vom ML und MU festgesetzten Zeit und für die vorgegebenen Fördermaßnahmen gestellt werden. Der Antrag ist Teil des Sammelantrages.
7.1.2 Die Bewilligungsbehörde nimmt die Anträge entgegen und die vollständige Verwaltungskontrolle des Antrags vor.
7.2 Bewilligung
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die LWK.
Innerhalb der LWK wird der Antrag von der Stelle bearbeitet, die auch für die Gewährung der Direktzahlungen zuständig ist. Erfolgt diese nicht in Niedersachsen, Bremen oder Hamburg, so ist die Stelle zuständig, in deren Gebiet der überwiegende Teil der förderfähigen Flächen des Antragstellers liegt.
7.2.2 Reichen die Haushaltsmittel nicht für die Bewilligung aller neuen Anträge aus, wird von den jeweiligen Ländern eine Bewilligungsreihenfolge der angebotenen und beantragten Fördermaßnahmen festgelegt.
Bei der Bewertung der Fördermaßnahmen werden insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt:
die Bewertung der angebotenen Fördermaßnahme hinsichtlich ihrer Umweltwirkung und ihres Beitrags zur Zielerreichung im Rahmen des Strategieplans, hier bevorzugt Maßnahmen die der Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie sowie von Natura 2000 mit dem prioritären Aktionsrahmen (PAF) als Leitlinie dienen,
die Umsetzung der Verpflichtung in bestimmten Förderkulissen,
die langjährige Teilnahme an den Fördermaßnahmen.
7.3 Auszahlung der Zuwendung
7.3.1 Die Auszahlung und Buchung der Fördermittel sowie die Abrechnung gegenüber dem ELER erfolgt durch die EU-Zahlstelle DE12 Niedersachsen/Bremen/ Hamburg.
7.3.2 Die Zuwendung wird von der Zahlstelle jährlich nach dem 1. Dezember des auf die Bewilligung folgenden Jahres, spätestens jedoch bis zum darauffolgenden 30. Juni auf das von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bestimmte Konto gezahlt, sofern sie oder er zuvor gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich die Auszahlung beantragt und versichert hat, dass die Bewilligungsvoraussetzungen eingehalten sind und weiterhin vorliegen. Gleiches gilt auch für die Auszahlung in den Folgejahren. Der Auszahlungsantrag ist Teil des Sammelantrags.
Der Stichtag für die Stellung des Auszahlungsantrags entspricht dem Termin zur Einreichung des Sammelantrages nach § 6 Abs. 2 NEFG i. V. m. § 6 GAPInVeKosG.
Der letzte Termin zur Änderung des Sammelantrags ist angelehnt an § 22 Abs. 1 GAPInVeKoSV der 30. September des Antragsjahres.
Ein Antrag oder eine andere Erklärung kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise bei der Bewilligungsbehörde zurückgenommen werden. Hat die Bewilligungsbehörde die Begünstigte oder den Begünstigten bereits auf einen Verstoß hingewiesen, eine Kontrolle vor Ort angekündigt oder wird bei einer Kontrolle vor Ort ein Verstoß festgestellt, so können die von dem Verstoß betroffenen Teile des Antrags oder der anderen Erklärung nicht zurückgenommen werden.
Liegt der Auszahlungsantrag der Bewilligungsbehörde zum vorgegebenen Termin nicht vollständig vor, verringert sich die Zahlung entsprechend § 6 NEFG i. V. m. § 6 NEFG-VO. Wird der Auszahlungsantrag nach dem 31. Mai eingereicht, ist er abzulehnen.
Wird in dem betreffenden Auszahlungsjahr kein Auszahlungsantrag gestellt oder erfolgt die Einreichung so spät, dass eine vollständige Kontrolle des Antrags nicht mehr möglich ist, ist der Bewilligungsbescheid grundsätzlich für die Vergangenheit und die Zukunft zurückzunehmen und die bereits gezahlte Zuwendung zu erstatten.
Soweit zur Auszahlung weitere Erklärungen oder Belege der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich sind, werden diese nur anerkannt, wenn sie rechtzeitig vor Abschluss der Verwaltungskontrolle bei der LWK eingehen.
7.4 Kontrolle
Die Bewilligungsbehörde überprüft nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/2116, ob die Voraussetzungen für eine Auszahlung der Zuwendung vorlagen und/oder noch vorliegen. Über die Kontrollen sind Niederschriften anzufertigen. Näheres wird durch Dienstanweisungen geregelt.
Die in den Besonderen Bestimmungen der Förderung (Abschnitt II) bei einzelnen Fördermaßnahmen vorgesehenen förderspezifischen Aufzeichnungen sind ein bedeutendes Kontrollinstrument und das kontinuierliche Ausfüllen ist für die Kontrollierbarkeit der einzelnen Fördermaßnahmen zwingend erforderlich. Kann eine Fördermaßnahme aus Gründen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten hat, nicht kontrolliert werden, führt dies grundsätzlich zum Versagen der Zuwendung.
7.5 Begleitung und Bewertung
Nach Titel VII der Verordnung (EU) 2021/2115 ist für die Fördermaßnahmen innerhalb des EU-Leistungsrahmens eine Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung vorzunehmen. Die Sicherstellung dieser Verpflichtungen ist durch ML und MU zu gewährleisten.
Für die Fördermaßnahmen mit dem Ziel der Verbesserung der Biodiversität wirkt in Niedersachsen auf Veranlassung des ML und/oder MU der NLWKN in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz an der Durchführung der Fördermaßnahmen beratend mit und beobachtet in ausgewählten Bereichen die Entwicklung von Biotoptypen, Flora und Fauna auf den Flächen, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden sowie auf nicht von dieser Richtlinie erfassten Vergleichsflächen.
Die gesetzlich verankerten Aufgaben der örtlich zuständigen Nationalpark- oder Biosphärenreservatsverwaltungen bleiben hiervon unberührt.
7.6 Ahndung von Verstößen (Sanktionen)
Abweichungen von den eingegangenen Verpflichtungen und die Nichteinhaltung von Fördervoraussetzungen werden nach den Regelungen des § 7 NEFG geahndet. Als flächenbezogene Abweichungen i. S. der Förderung gelten ausschließlich Flächendifferenzen bei beantragten Flächen.
7.6.1 Die Ahndung der flächenbezogenen Abweichungen erfolgt gemäß § 7 NEFG i. V. m. § 4 NEFG-VO.
Bei einer Abweichung von mehr als 30 % der ermittelten Fläche von der beantragten Fläche innerhalb der Fördermaßnahmen ist der Antrag abzulehnen.
Für vergangene Verpflichtungsjahre wird die Zuwendung entsprechend gekürzt oder sanktioniert, wenn sich die Abweichung auch auf diesen vorangegangenen Zeitraum erstreckt.
Der Bewilligungsbescheid ist für die Vergangenheit und die Zukunft entsprechend zurückzunehmen. Zuviel gezahlte Beträge sind seitens der Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger zu erstatten.
7.6.2 Die Ahndung aufgrund der Nichtangabe von Flächen erfolgt gemäß § 7 NEFG i. V. m. § 7 NEFG-VO.
7.6.3 Die Ahndung aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Verpflichtungssanktion) erfolgt gemäß § 7 NEFG i. V. m. § 5 NEFG-VO.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. 1. 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. 12. 2027 außer Kraft.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. August 2023 (Nds. MBl. S. 806)