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§ 5 NEFG - Höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung der Förderung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (Niedersächsisches ELER-Fördergesetz - NEFG)
Amtliche Abkürzung
NEFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

1Konnte die oder der Begünstigte aufgrund höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände eine Verpflichtung nicht erfüllen, wird die entsprechende Zahlung für die Jahre, in denen ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auftraten, anteilmäßig abgezogen. 2Dieser Abzug betrifft nur die Teile der Verpflichtung, für die vor Eintreten des Falls von höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände keine zusätzlichen Kosten oder Einkommensverluste entstanden sind. 3Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt. 4In Bezug auf die Fördervoraussetzungen und sonstigen Auflagen erfolgt keine Rücknahme und es wird keine Verwaltungssanktion verhängt. 5Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände sind der Bewilligungsstelle innerhalb von 15 Werktagen ab dem Zeitpunkt, ab dem die oder der Begünstigte hierzu in der Lage ist, mitzuteilen und nachzuweisen.