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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 17 RL AUKM-RdErl - BB 1 und BB 2: Erschwerte Bedingungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen (Richtlinie AUKM)
Redaktionelle Abkürzung
RL AUKM-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210
  • Definition des Begriffs "mittlere Hanglage":

    Es handelt sich um durch Wassererosion gefährdete Flächen, die in der Gefährdungsstufe Enat 5.2 gemäß DIN 19708 liegen.

  • Definition des Begriffs "Flachgründigkeit":

    Flachgründige Böden (d. h. Böden mit relativ geringem, organisch/mineralischem, für die Pflanzen nutzbarem Bodenhorizont) sind z. B. Ranker und Rendzinen. Flachgründige Böden sind in der Regel nur eingeschränkt landwirtschaftlich nutzbar.

    Als Ranker wird in der Bodenkunde ein schwach entwickelter Boden bezeichnet, der vom darunter befindlichen Festgestein geprägt ist. Es handelt sich um einen sogenannten Ah-C Boden auf silikatischem Untergrund (z. B. Granit, Quarz); mit einem Carbonatgehalt von < 2 % und einer Mächtigkeit des Ah-Horizontes von nicht mehr als 30 cm. Der Ah-Horizont weist die Humusform Moder auf. Ranker sind typisch für Mittelgebirge in kühlgemäßigten und kühlen Klimaten mit höheren Niederschlägen.

    Als Rendzina wird in der Bodenkunde ein Ah-C-Boden auf kalkhaltigem Fest- oder Lockergestein bezeichnet. Die Rendzina ist wie der verwandte Ranker von Hangneigung und Untergrund abhängig. Der A-Horizont weist dabei wieder nur eine geringe Mächtigkeit auf - es handelt sich um relativ karge Böden. Rendzinen finden sich oft in Karstgebieten als Weidegebiete ohne nennenswerten Ertrag.

  • Definition des Begriffs "Kleinstparzellierung":

    Die Förderung umfasst sehr zahlreiche Flächen unter 1 ha Größe.

  • Definition des Begriffs "flexible Zäunung":

    Die Zäunung besteht aus flexiblen Materialien, z. B. Elektrozäune oder Schafnetze.

  • Definition des Begriffs "nicht verwertbarer Aufwuchs":

    Es handelt sich um Flächen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten (Steine, Schmutz, Bestandszusammensetzung, felsige Stellen) überwiegend keine verwertbaren Aufwüchse umfassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. August 2023 (Nds. MBl. S. 806)