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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Anlage 19 RL AUKM-RdErl - NG A und NG GL: landeseinheitliche Mindeststandards

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer nachhaltigen und umwelt-, klima- sowie naturschutzgerechten Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Bremen, Hamburg und Niedersachsen (Richtlinie AUKM)
Redaktionelle Abkürzung
RL AUKM-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

Für die aktuelle Bestandserfassung hinsichtlich der Zuordnung der einzelnen Gebiete zur jeweiligen Zone müssen folgende Mindeststandards vorliegen:

  • Die Erfassungen erfolgen 14-tägig in der Zeit von Anfang Oktober bis Ende April des darauffolgenden Jahres. Bei der Terminwahl sind die Zähltermine der Wasser- und Watvogelzählung unbedingt zu berücksichtigen (Zähltermine werden jährlich festgelegt und sind über die Staatliche Vogelschutzwarte oder den Dachverband Deutscher Avifaunisten e. V. [DDA] zu erfahren).

  • Bei den jeweiligen Erfassungsterminen werden sämtliche Gastvögel erfasst und entsprechenden Zählgebieten zugeordnet. Art und Anzahl der festgestellten Gastvögel werden pro Zähltermin flächengenau erfasst und kartografisch festgehalten.

  • Für die Analyse und Bewertung der Daten nach den landesüblichen Bewertungsstandards ist es erforderlich, die Daten zusätzlich im digitalen Zählbogen des Monitorings rastender Wasservögel in Niedersachsen aufzubereiten und der Staatlichen Vogelschutzwarte zur Verfügung zu stellen, die die o. g. Bewertung nach landesweiten Standards durchführt.

  • Voraussetzung für eine sachgerechte Bewertung der Daten ist die Erfassung über mindestens eine Rastperiode im o. g. Zeitraum (Anfang Oktober bis Ende April des darauffolgenden Jahres). Im Einzelfall können auch Daten des Frühjahrszuges (Februar bis April) ausreichend sein. Diesbezüglich ist eine Abstimmung mit der Staatlichen Vogelschutzwarte erforderlich.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 8 des RdErl. vom 28. August 2023 (Nds. MBl. S. 806)