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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

§ 5 NEFG-VO - Sanktionen aufgrund der Nichteinhaltung anderer Fördervoraussetzungen (Vepflichtungssanktion)

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Ausführung des Niedersächsischen ELER-Fördergesetzes (NEFG-VO)
Amtliche Abkürzung
NEFG-VO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78210

(1) 1Die Förderung wird ganz oder teilweise abgelehnt oder zurückgenommen, wenn die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sind. 2Verpflichtungen oder sonstige Auflagen zählen nicht zu den Fördervoraussetzungen.

(2) 1Die Förderung kann ganz oder teilweise abgelehnt oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden, wenn Förderverpflichtungen oder sonstige Auflagen nicht eingehalten werden. 2Dabei erfolgt eine Bewertung der Verstöße in Bezug auf die Gesamtverpflichtung.

(3) 1Bei der Entscheidung gemäß Absatz 2 sind die Schwere, das Ausmaß, die Dauer und die Häufigkeit des festgestellten Verstoßes gegen die Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen zu berücksichtigen. 2Die Schwere eines Verstoßes hängt insbesondere davon ab, wie groß die Auswirkungen des Verstoßes unter Berücksichtigung der Ziele der nicht eingehaltenen Förderverpflichtungen oder sonstigen Auflagen sind. 3Das Ausmaß eines Verstoßes wird insbesondere anhand des Umfangs des Verstoßes auf die Fördermaßnahme beurteilt. 4Für die Bestimmung der Dauer ist insbesondere maßgeblich, wie lange die Auswirkungen andauern oder welche Möglichkeiten bestehen, diese Auswirkungen mit angemessenen Mitteln abzustellen. 5Die Häufigkeit wird danach beurteilt, ob bereits gleiche Verstöße derselben begünstigten Person bei demselben Fördergegenstand oder, wenn nicht vorhanden, derselben Teilintervention oder, wenn nicht vorhanden, Interventionen während des gesamten Verpflichtungszeitraums festgestellt wurden, die im Programmplanungszeitraum 2023 bis 2027 begonnen wurden.

(4) 1Die Bewilligungsbehörde lehnt die beantragte Förderung insgesamt ab oder hebt die Bewilligung insgesamt auf, wenn die begünstigte Person vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat. 2Darüber hinaus wird die begünstigte Person im Kalenderjahr der Feststellung und dem darauffolgenden Kalenderjahr von der betreffenden ELER-Fördermaßnahme ausgeschlossen.