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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO

Bibliographie

Titel
Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
GestDErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Erl. d. ML v. 8. 12. 2020 - 102.2-03120/3-2 -

Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

- VORIS 20411 -

Vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)

Als unmittelbar für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Agrar- und umweltbezogenen Dienste qualifizierende berufliche Ausbildung ist nach § 22 i. V. m. Anlage 1 Abschnitt A Nr. 1 NLVO vom 30. 3. 2009 (Nds. GVBl. S. 118), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. 5. 2020 (Nds. GVBl. S. 96), die Berufsausbildung zur Pferdewirtin oder zum Pferdewirt vorgeschrieben.

Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt aufwärts können nur im Beförderungswege erreicht werden. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO setzt die Übertragung eines Amtes der BesGr. A 7 durch eine Beförderung voraus, dass die Beamtin oder der Beamte eine von der obersten Dienstbehörde bestimmte Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen hat.

Die Qualifizierung muss Maßnahmen der fachtheoretischen Fort- und Weiterbildung beinhalten, die in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind, um zu einer erfolgreichen Wahrnehmung des höheren Amtes zu befähigen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 NLVO).

Die folgenden Ausführungen dienen der Umsetzung der genannten Regelungen. Sie regeln den grundsätzlichen Inhalt und den formalen Ablauf der Qualifizierung.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung1
Bewerbung und Zulassung2
Qualifizierungsplan und Qualifizierungsleitung3
Inhalt und Dauer der Qualifizierung4
Tätigkeitsberichte5
Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt6
Erfolgreicher Abschluss der Qualifizierung7
Schlussbestimmungen8
Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den GestütdienstAnlage