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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage GestDErl - Qualifizierungsplan mit Qualifizierungszeiten für den Gestütdienst

Bibliographie

Titel
Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
GestDErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1.
Sattelmeisterdienst (Dauer: 4 bis 16 Monate)

Während des Sattelmeisterdienstes werden folgende Fähigkeiten erworben:

  • Befähigung zum Aufsichtsdienst und zur Arbeitseinteilung durch

    • Erstellung von Berittplänen,

    • Diensteinteilung in einer Besamungsstation,

    • Diensteinteilung für sonstige Arbeiten und

    • Urlaubsplanung;

  • Befähigung in den Bereichen

    • Ausbildung von Pferdewirtinnen oder Pferdewirten mit den Schwerpunkten Pferdehaltung und Service, Pferdezucht und Klassische Reitausbildung,

    • Beherrschung des Schriftverkehrs auf der Besamungsstelle (Führung des Deckregisters, Ausstellung von Deck- und Fohlenscheinen, Abfassen von Berichten),

    • Verwaltung von Futtermitteln,

    • Führung von Krankenakten der Pferde,

    • Koordinierung der Schmiedetermine,

    • Führung der Akten in der Geschirrkammer,

    • Pflege und Instandhaltung der Betriebsanlagen.

2.
Externer Turnier- und Ausbildungsstall (Dauer: ein Monat, Mindestaufenthalt von zwei Wochen zusammenhängend)

Während der Qualifizierung ist ein Aufenthalt in einem professionellen Turnierstall, bei dem die disziplinspezifische Orientierung der Beamtin oder des Beamten berücksichtigt wird, verpflichtend. Der Aufenthalt umfasst die vollständige Mitarbeit bei allen im Turnierstall anfallenden Aufgaben sowie das Training der dort vorhandenen betriebseigenen Pferde. Darüber hinaus hat die Beamtin oder der Beamte mindestens ein Pferd aus dem eigenen Trainingskader mitzunehmen und zu trainieren. Nach Genehmigung durch die Qualifizierungsleitung ist alternativ zu dem Aufenthalt in einem Turnierstall ein vierwöchiges Praktikum in einer Pferdeklinik und/oder bei einem Hufschmied möglich.

3.
Führungskräfteschulung (Dauer: vier Seminartage)

Die Führungskräfteschulung umfasst Schulungen in folgenden Bereichen:

  • Kommunikation,

  • Menschenkenntnis,

  • Mitarbeitermanagement,

  • Betriebsmanagement,

  • Führungsinstrumente,

  • Teambildung und

  • Coaching.

4.
Verwaltungskunde (Dauer: zwei Seminartage)

Der Unterricht zur allgemeinen Verwaltungskunde gibt Einblicke in die Bereiche Personalrecht, Kassen- und Rechnungswesen sowie in den Geschäftsbetrieb der Gestütverwaltung. Darüber hinaus werden Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Verwaltung von Geräten und Futter, der Datenaufbereitung für EDV-Zwecke, dem Schriftverkehr und der Führung von Besucherinnen oder Besuchern im Landgestüt vermittelt.

5.
Unterrichtserteilung (Dauer: zehn Seminartage sowie Projekt)

Die Unterrichtserteilung über mindestens 40 Stunden ist durch die Beamtin oder den Beamten der Qualifizierungsleitung nachzuweisen. Sie findet im eigenen Betrieb statt und wird durch eine externe Trainerin oder einen externen Trainer unterstützt.

Darüber hinaus ist ein Projekt "Trainingsmanagement einer oder eines Auszubildenden" durchzuführen, das die Dauer von vier zusammenhängenden Wochen umfasst. Vor Beginn ist ein gemeinsames Gespräch zwischen der Beamtin oder dem Beamten und der oder dem Auszubildenden durchzuführen, welches die Ziele des Projektes festlegt. Das Projekt ist durch die Beamtin oder den Beamten zu dokumentieren. Dies umfasst u. a. mindestens die Gestaltung der Unterrichtseinheiten, die erreichten Ziele, nicht erreichte Ziele, Probleme, Herausforderungen, Lösungsstrategien sowie ein Fazit.

6.
Methodenkompetenz (Dauer: drei Seminartage)

Dieses Modul umfasst folgende Inhalte:

  • Mitarbeiter-Vorgesetzten-Gespräch,

  • Konfliktmanagement,

  • Gesprächsführung,

  • Moderation von Dienstbesprechungen.

7.
Vertrieb (Dauer: zwei Seminartage)

Schulungen im Bereich Vertrieb umfassen folgende Bereiche:

  • zielorientierte Kommunikation,

  • telefonieren,

  • E-Mails schreiben.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)