Abschnitt 1 GestDErl - Zeitpunkt der Qualifizierung, Zulassung
Bibliographie
- Titel
- Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- GestDErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Die Qualifizierung i. S. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NLVO ist von der Beamtin oder dem Beamten vor der Übertragung des Dienstpostens einer Sattelmeisterin oder eines Sattelmeisters erfolgreich zu absolvieren. Zur Qualifizierung können Beamtinnen und Beamte des Gestütdienstes auf Antrag zugelassen werden. Hierzu müssen sie
1.1
im Gestütdienst angestellt sein,
1.2
über mindestens eine Deckperiode eine Deckstelle selbständig geleitet oder auf einer Deckstelle gearbeitet haben,
1.3
die Prüfung als Pferdewirtschaftsmeisterin oder Pferdewirtschaftsmeister der Fachrichtungen Pferdehaltung und Service, Pferdezucht oder Klassische Reitausbildung absolviert haben,
1.4
die Ausbildung zur oder zum Besamungsbeauftragten für die Tierart Pferd abgelegt haben.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)