Abschnitt 6 GestDErl - Verhinderung, Erkrankung, Rücktritt
Bibliographie
- Titel
- Gestütdienst des Landes Niedersachsen; Qualifizierung gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- GestDErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
6.1 Wer durch Krankheit oder andere von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Fortsetzung der Qualifizierung verhindert ist, hat dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei längerer Erkrankung oder Verhinderung entscheidet die Qualifizierungsleitung, ob, wann und in welchem Umfang die Qualifizierung fortgesetzt wird.
6.2 Die Beamtin oder der Beamte kann jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Qualifizierung zurücktreten. Der Rücktritt ist der Qualifizierungsleitung schriftlich mitzuteilen.
Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8 des Erl. vom 8. Dezember 2020 (Nds. MBl. S. 1656)