§ 37 Nds. SVVollzG - Grundsatz
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Die oder der Sicherungsverwahrte ist zu Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie arbeitstherapeutischer Beschäftigung nicht verpflichtet.