Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 37 Nds. SVVollzG - Grundsatz 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

Die oder der Sicherungsverwahrte ist zu Arbeit, Aus- und Weiterbildung sowie arbeitstherapeutischer Beschäftigung nicht verpflichtet.