Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 Nds. SVVollzG - Vollzugsplan 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Aufgrund der Behandlungsuntersuchung wird unverzüglich ein Vollzugsplan erstellt, der die individuellen Behandlungsziele festlegt und die zu ihrer Erreichung erforderlichen Maßnahmen benennt. 2Der Vollzugsplan enthält Angaben mindestens über folgende Maßnahmen:

  1. 1.

    psychiatrische, psychotherapeutische oder sozialtherapeutische Behandlungsmaßnahmen,

  2. 2.

    andere Einzel- oder Gruppenbehandlungsmaßnahmen,

  3. 3.

    die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Anstalt oder Abteilung,

  4. 4.

    die Zuweisung zu Wohn- oder anderen Gruppen, die der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 dienen,

  5. 5.

    Maßnahmen, die die Bereitschaft der oder des Sicherungsverwahrten zur Mitwirkung an ihrer oder seiner Behandlung wecken und fördern sollen,

  6. 6.

    Art und Umfang einer anzubietenden Arbeit, Aus- oder Weiterbildung oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung,

  7. 7.

    die Teilnahme an Veranstaltungen der Fortbildung,

  8. 8.

    die Teilnahme an Freizeitangeboten,

  9. 9.

    Maßnahmen zur Ordnung der persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten,

  10. 10.

    vollzugsöffnende Maßnahmen,

  11. 11.

    Maßnahmen zur Förderung von Außenkontakten und zur Vorbereitung eines geeigneten sozialen Empfangsraums und

  12. 12.

    Maßnahmen zur Vorbereitung einer möglichen Entlassung und der durchgängigen Betreuung.

(2) 1Der Vollzugsplan ist in Einklang mit der Entwicklung der oder des Sicherungsverwahrten und weiteren Erkenntnissen zur Persönlichkeit, insbesondere der Bereitschaft, an der Erreichung der Vollzugsziele nach § 2 Abs. 1 und 2 mitzuarbeiten, fortzuschreiben. 2Hierfür sind im Vollzugsplan angemessene Fristen vorzusehen.

(3) 1Zur Vorbereitung der Aufstellung und Fortschreibung des Vollzugsplans werden Konferenzen mit den nach Auffassung der Vollzugsbehörde an der Vollzugsgestaltung maßgeblich beteiligten Personen oder Stellen (§§ 113 und 114) durchgeführt. 2Sind sonstige Personen an der Vollzugsgestaltung maßgeblich beteiligt, so sollen sie bei der Vorbereitung einbezogen werden. 3Die in Satz 2 genannten Personen können mit Zustimmung der oder des Sicherungsverwahrten an den Konferenzen beteiligt werden.

(4) Der Vollzugsplan wird mit der oder dem Sicherungsverwahrten erörtert und ihr oder ihm in schriftlicher Form ausgehändigt.