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  • ab 01.06.2013 (aktuelle Fassung)

§ 41 Nds. SVVollzG - Freistellung 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Hat die oder der Sicherungsverwahrte ein halbes Jahr lang eine angebotene Tätigkeit ausgeübt, so kann sie oder er beanspruchen, für die Dauer des halben jährlichen Mindesturlaubs nach § 3 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes freigestellt zu werden; Zeiträume von unter einem halben Jahr bleiben unberücksichtigt. 2Die Freistellung kann nur innerhalb eines Jahres nach Entstehung des Freistellungsanspruchs in Anspruch genommen werden. 3Auf die Frist nach Satz 1 werden Zeiten,

  1. 1.

    in denen die oder der Sicherungsverwahrte infolge Krankheit an ihrer oder seiner Arbeitsleistung gehindert war, mit bis zu sechs Wochen,

  2. 2.

    in denen die oder der Sicherungsverwahrte Verletztengeld nach § 47 Abs. 6 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs erhalten hat,

  3. 3.

    in denen die oder der Sicherungsverwahrte nach Satz 1 freigestellt war und

  4. 4.

    die nach Absatz 3 auf die Freistellung angerechnet werden,

angerechnet. 4Zeiten, in denen die oder der Sicherungsverwahrte die angebotene Tätigkeit aus anderen Gründen nicht ausgeübt hat, können in angemessenem Umfang angerechnet werden. 5Erfolgt keine Anrechnung nach Satz 3 oder 4, so wird die Frist für die Dauer der Fehlzeit gehemmt. 6Abweichend von Satz 5 wird die Frist durch eine Fehlzeit unterbrochen, die unter Berücksichtigung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 außer Verhältnis zur bereits erbrachten Arbeitsleistung steht.

(2) Der Zeitraum der Freistellung muss mit den betrieblichen Belangen vereinbar sein.

(3) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 16 oder § 17 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt und nicht wegen einer lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes Angehöriger gewährt worden ist.

(4) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten wird für die Zeit der Freistellung das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsbeihilfe fortgezahlt. 2Dabei ist der Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate zugrunde zu legen.

(5) Urlaubsregelungen der Beschäftigungsverhältnisse außerhalb des Vollzuges bleiben unberührt.