§ 46 Nds. SVVollzG - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
Das Fachministerium wird ermächtigt, zur Durchführung der §§ 42, 43 und 45 eine Verordnung über die Vergütungsstufen sowie die Bemessung des Arbeitsentgeltes, der Ausbildungsbeihilfe und des Taschengeldes zu erlassen.