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§ 45 Nds. SVVollzG - Taschengeld 

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
Amtliche Abkürzung
Nds. SVVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34140

(1) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist auf Antrag ein Taschengeld zu gewähren, soweit sie oder er bedürftig ist. 2Ein Zuschuss zur Selbstverpflegung nach § 25 Abs. 1 Satz 4 bleibt bei der Feststellung der Bedürftigkeit in dem Monat unberücksichtigt, für den der Zuschuss bestimmt ist. 3Der Bemessung des Taschengeldes sind 24 vom Hundert der Eckvergütung zugrunde zu legen.

(2) 1Das Taschengeld wird zu Beginn des Monats im Voraus gewährt. 2Gehen der oder dem Sicherungsverwahrten im laufenden Monat Gelder zu, so werden diese bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.