§ 39 Nds. SVVollzG - Freies Beschäftigungsverhältnis, selbständige Erwerbstätigkeit
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz (Nds. SVVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- Nds. SVVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34140
(1) Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, einer Arbeit oder einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses außerhalb der Anstalt nachzugehen, soweit dadurch die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird und die für die Tätigkeit erforderlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen angeordnet werden können.
(2) 1Der oder dem Sicherungsverwahrten ist zu gestatten, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, soweit dadurch die Sicherheit der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels nach § 2 Abs. 1 nicht gefährdet wird und sie oder er die für die Erwerbstätigkeit erforderlichen Sachen besitzen darf. 2Die Gestattung einer selbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb der Anstalt setzt außerdem voraus, dass die für die Tätigkeit erforderlichen vollzugsöffnenden Maßnahmen angeordnet werden können.
(3) Die Vollzugsbehörde kann verlangen, dass ihr aus den Tätigkeiten nach Absatz 1 oder 2 erzielte Einkünfte der oder des Sicherungsverwahrten zur Gutschrift überwiesen werden.