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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 F-Statistik - Erläuterungen zu der Verfahrenserhebung für Familiensachen vor dem Amtsgericht

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

I. Allgemeines

Für jedes richterliche Verfahren in Familiensachen, das ein in Abschnitt F genanntes Sachgebiet zum Gegenstand hat, werden, sofern nicht § 4 Absatz 3 zutrifft, die folgenden Merkmale erfasst, und zwar

  1. 1.

    beim Eingang der Sache die Angaben zu den Abschnitten A bis G; bei Änderungen sind die Erläuterungen in Ziffer II zu H Nummer 2 Buchstabe b zu beachten,

  2. 2.

    nach Erledigung des Verfahrens in der Instanz (§ 6) die Angaben zu den übrigen Abschnitten.

Als richterliches Verfahren sind auch die Geschäfte zu erfassen, die dem Rechtspfleger übertragen sind, aber nach §§ 5 und 6 RPflG vom Richter zur abschließenden Bearbeitung übernommen werden.

Das Verfahren ist auch dann nur einmal zu erfassen, wenn es mehrere in Abschnitt G zu erfassende Verfahrensgegenstände nach Anlage 4 betrifft.

Für einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, der eingereicht wird, ohne dass die Hauptsache anhängig ist oder gleichzeitig anhängig gemacht wird, ist ebenfalls eine Verfahrenserhebung durchzuführen. Das Gleiche gilt für ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe.

Neben den Angaben zu den Abschnitten A bis G müssen die Angaben zu den Abschnitten J, K, M, MA, N, O, Q und R erfasst werden, sofern nicht Abschnitt H "Abgabe innerhalb des Gerichts" zutrifft. Das Erfassen für die übrigen Abschnitte richtet sich nach dem Einzelfall.

Die Angaben zu den Verfahrenserhebungen sind sorgfältig und genau zu erfassen. Unvollständige oder falsche Angaben verursachen durch die dadurch notwendigen Rückfragen Mehrarbeit und gefährden das rechtzeitige Erstellen der Statistik. In Zweifelsfällen ist die Gerichtsverwaltung zu beteiligen.

Sind für die Angaben Auswahlfelder vorgesehen, ist das zutreffende Feld auszuwählen.

Für die Angaben zu den Abschnitten A bis G, M, N, R und W bis ZD sind die zutreffenden Ziffern zu erfassen. Die einzusetzenden Zahlen sind mit dem kleinsten Stellenwert im rechten Feld beginnend von rechts nach links zu erfassen.

Das Datum in den Abschnitten E, R und W bis Y ist mit jeweils zwei Stellen für Tag und Monat und vier Stellen für das Jahr zu erfassen (TT.MM.JJJJ). Sind Zahlen zu erfassen und reichen die Felder für die Ziffern der Zahl nicht aus, ist die höchstmögliche Zahl zu erfassen.

Die bei den Signierfeldern stehenden Zahlen dienen der technischen Aufbereitung und sind für den Bearbeiter ohne Bedeutung.

Treffen in einem mit Zahlen unterteilten Abschnitt mehrere Angaben zu, zum Beispiel bei gleichzeitiger Erledigung durch Teilvergleich und Teilrücknahme des Antrags Positionen O 2 und O 11, ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt, im Beispielfall lediglich Position O 2. Dies gilt auch, wenn für mehrere Ansprüche oder Beteiligte unterschiedliche Angaben zutreffen, zum Beispiel von Positionen J a 1 und J a 2 nur Position J a 1, wenn Verfahrenskostenhilfe einem der Antragsteller oder Antragsgegner bewilligt und einem anderen Antragsteller oder Antragsgegner abgelehnt worden ist.

In Abschnitt G, den mit Kleinbuchstaben unterteilten Abschnitten J, M, und T sowie Position RA 3 sind dagegen alle zutreffenden Angaben zu erfassen, zum Beispiel in Abschnitt G die Verfahrensgegenstände 01, 11 und 05 der Anlage 4, wenn ein Verfahren die Scheidung, die Herausgabe des Kindes und Unterhalt für Ehegatten zum Gegenstand hat. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Ansprüchen oder auf einen oder mehrere Antragsteller oder Antragsgegner zutreffen, zum Beispiel Position J a 1, wenn mindestens einem von mehreren Antragstellern oder Antragsgegnern Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist.

II. Zu den einzelnen Abschnitten und Positionen

Zu A:Schlüsselzahl des Gerichts

Die Schlüsselzahl des Gerichts ergibt sich aus Anlage 16.

Zu B:Schlüsselzahl der Erhebungseinheit

In diesem Abschnitt ist nicht die Nummer der Abteilung der Geschäftsstelle, sondern die Zahl zu erfassen, die die Gerichtsverwaltung für die einzelne Erhebungseinheit festgesetzt hat (§ 2 Absatz 3).

Zu C:Laufende Nummer der Verfahrenserhebung

Die laufende Nummer wird für jede Erhebungseinheit im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt von dem Fachverfahren vergeben. Hierbei ist eine eindeutige Identifikation des Datensatzes zu gewährleisten.

Zu D:Geschäftsnummer

Die Geschäftsnummer ist unter Beachtung von Ziffer I Satz 11 wie folgt zu erfassen:

  1. 1.

    in den ersten fünf Feldern von links die Abteilungsnummer der Geschäftsstelle, bei der die Akten geführt werden; ist keine Abteilungsnummer vergeben, ist in dem rechten Feld eine Null zu erfassen,

  2. 2.

    zwischen dem fünften und sechsten Feld das Registerzeichen "F",

  3. 3.

    in den folgenden fünf Feldern die fortlaufende Nummer des Aktenzeichens,

  4. 4.

    in den beiden letzten Feldern die zwei letzten beiden Ziffern der Jahreszahl.

Beispiel für die Eintragung in Abschnitt D:

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Zu E:Tag des Eingangs der Sache

Als Tag des Eingangs der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem der Antrag bei Gericht eingegangen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle aufgenommen worden ist.

Bei Übernahme einer Sache von einer Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist der Eingang bei Gericht und nicht der Eingang bei der übernehmenden Stelle maßgeblich.

Bei Trennung eines Verfahrens ist der Tag des Eingangs bei Gericht und nicht der Tag des Trennungsbeschlusses oder der Tag des Eingangs bei der übernehmenden Erhebungseinheit zu erfassen.

Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen, ist der Tag des Eingangs bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts zu erfassen.

Wird ein durch Vorbehaltsentscheidung erledigtes Verfahren oder ein Verfahren, das durch

  1. 1.

    Versäumnisentscheidung,

  2. 2.

    Verfahrenskostenhilfebeschluss,

  3. 3.

    Nichtzahlung des Gerichtskostenvorschusses,

  4. 4.

    Ruhen,

  5. 5.

    Aussetzung oder

  6. 6.

    Nichtbetrieb

und Fristablauf (§ 6) erledigt worden ist, durch eine weiterbetreibende Erklärung fortgesetzt, ist der Eingang dieser Erklärung maßgeblich.

Hat das Gericht der Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) abgeholfen und wird das Verfahren danach fortgesetzt, bleibt der Tag des Eingangs der Rügeschrift maßgeblich

Bei Übernahme einer Sache von einem anderen Gericht und bei Zurückverweisung einer Sache aus der Rechtsmittelinstanz ist der Tag des Eingangs der Akten bei Gericht zu erfassen.

Zu F:Sachgebiet entsprechend dem Katalog der Sachgebietsschlüssel (Anlage 3)

Der in Abschnitt F zu erfassende Sachgebietsschlüssel ergibt sich aus Anlage 3.

Ein selbstständiges Verfahrenskostenhilfeverfahren ist mit dem Sachgebietsschlüssel und dem Gegenstand des Verfahrens (Anlage 4) zu erfassen, der dem Hauptanspruch zuzuordnen ist.

Zu G:Gegenstand des Verfahrens entsprechend dem Katalog der Verfahrensgegenstände (Anlage 4)

In diesem Abschnitt sind alle Familiensachen zu erfassen, die den Gegenstand des Verfahrens (Anlage 4) bilden. Ein Verfahren auf Auskunftserteilung als Nebenanspruch ist in der Position zu erfassen, die dem Hauptanspruch zugeordnet ist. Bei einem Verfahren auf Auskunftserteilung über Anrechte und Aussichten auf eine auszugleichende Versorgung ist zum Beispiel der Verfahrensgegenstand 03 der Anlage 4 in Abschnitt G zu erfassen.

Ansprüche, die im Wege des Widerantrags geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand zu berücksichtigen. Ansprüche, die im Wege der Aufrechnung oder Hilfsaufrechnung geltend gemacht werden, sind als Verfahrensgegenstand nicht zu berücksichtigen.

In einem Abhilfeverfahren nach § 44 FamFG und in einem Verfahren auf Abänderung und Überprüfung gerichtlicher Anordnungen nach § 1696 BGB ist der zutreffende Verfahrensgegenstand (Anlage 4) zu erfassen.

Zu H:Abgabe innerhalb des Gerichts
  1. 1.

    Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn sich das Verfahren durch Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts für die bisher zuständige Erhebungseinheit erledigt hat. In diesem Fall sind die nachfolgenden Abschnitte nicht zu erfassen.

  2. 2.

    Abschnitt H ist auch zu erfassen, wenn

    1. a)

      ein Verfahren irrtümlich statistisch erfasst worden ist (§ 4 Absatz 4 Nummer 1),

    2. b)

      sich die Zuordnung zu einem der Sachgebiete (Abschnitt F) oder die Gegenstände des Verfahrens (Abschnitt G) geändert haben (§ 4 Absatz 4 Nummer 2); eine Änderung des Abschnitts G im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor, wenn einzelne Gegenstände vorab erledigt, zum Beispiel durch Rücknahme, Erledigungserklärung, Vorabentscheidung, oder abgetrennt werden,

    3. c)

      eine Erhebungseinheit wegfällt (§ 5 Absatz 1 Satz 3).

  3. 3.

    Bei Abgabe an ein anderes Gericht, an den Zivil- oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts ist nicht Abschnitt H, sondern Position O 16 oder O 17 zu erfassen.

  4. 4.

    Wird eine Sache zum 1. eines Monats an eine Erhebungseinheit abgegeben, zum Beispiel bei Änderungen der Geschäftsverteilung oder Wegfall einer Erhebungseinheit, sind die Schlussbehandlung bei der bisherigen Erhebungseinheit und das Erfassen des Abschnitts H erst in dem neuen Monat vorzunehmen (§ 5 Absatz 3).

Beispiel:

Im Hinblick auf eine Personalveränderung werden ab 1. Mai zwei neue Erhebungseinheiten mit den Schlüsselzahlen 10010 und 10011 gebildet. Diesen Erhebungseinheiten werden einschließlich der noch anhängigen Verfahren Angelegenheiten zugewiesen, die bisher in den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 bearbeitet worden sind. Die für die Aktenführung zuständige Abteilung der Geschäftsstelle führt die am 1. Mai von den Erhebungseinheiten 10001 bis 10008 an die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 übergehenden Verfahren im Monat Mai unter Erfassen des Abschnitts H der Schlussbehandlung zu. Ebenfalls im Monat Mai sind die übergegangenen Verfahren für die Erhebungseinheiten 10010 und 10011 zu erfassen.

Erfolgt die Bildung einer neuen Erhebungseinheit gegen Ende des Monats, ist sicherzustellen, dass der Abschluss der Verfahrenserhebungen der alten Erhebungseinheit und das Erfassen für die neue Erhebungseinheit in demselben Monat durchgeführt werden.

Zu J:Verfahrenskostenhilfe

Bei mehreren Antragstellern, Antragsgegnern und sonstigen Beteiligten ist nur die Position zu erfassen, die in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt (Ziffer I Satz 17).

Die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ist auch nach vorhergehender Ablehnung zu erfassen. Die nachträgliche Änderung (§ 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 120a ZPO) oder die Aufhebung (§ 76 Absatz 1 FamFG in Verbindung mit § 124 ZPO) der Verfahrenskostenhilfebewilligung bleibt unberücksichtigt. Nicht monatlich wiederkehrende Zahlungen aus dem Vermögen werden nicht als Bewilligung mit Ratenzahlung erfasst, sondern wie eine Bewilligung ohne Ratenzahlung behandelt.

Ist ein Verfahren statistisch neu zu erfassen (§ 4 Absatz 2), ist Abschnitt J wie bei der erstmaligen Erfassung auszufüllen, im Fall des § 4 Absatz 2 Nummer 7 und 9 jedoch nur, wenn sich die Bewilligung ausdrücklich oder kraft Gesetzes (§ 149 FamFG) auch auf die abgetrennte oder als selbstständige Familiensache fortgesetzte Folgesache erstreckt. Ist nach der statistischen Neuerfassung erstmals über Verfahrenskostenhilfe entschieden oder eine frühere Entscheidung geändert worden, ist diese Entscheidung zu erfassen.

Zu J a:Verfahrenskostenhilfe ist bewilligt worden/ist abgelehnt worden/ist nicht beantragt worden/es ist keine Entscheidung ergangen

In dieser Position ist auch die Entscheidung über die grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe (vergleiche Position J b) zu erfassen.

Zu J b:Antrag oder Ersuchen auf grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe

Diese Position betrifft Regelungen der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. L 26 vom 31. Januar 2003, Seite 41, L 32 vom 7. Februar 2003, Seite 15, vergleiche auch §§ 1076 bis 1078 ZPO).

Zu erfassen ist der Fall, in dem ein Antrag oder Ersuchen auf Verfahrenskostenhilfe von dem Antragsteller, dem Antragsgegner oder einem sonstigen Beteiligten gestellt wird, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

Es ist nur zu erfassen, ob ein entsprechender Antrag oder ein entsprechendes Ersuchen gestellt worden ist. Die Entscheidung über den Antrag oder das Ersuchen ist in Position J a zu erfassen.

Zu K:Durch Rechtsanwälte sind vertreten gewesen

Zu erfassen ist nur die Vertretung durch Rechtsanwälte, nicht jedoch die Vertretung durch sonstige Bevollmächtigte, zum Beispiel Rechtsbeistände oder Jugendämter. Die einzelnen Positionen sind auch zu erfassen, wenn sie nur für einen von mehreren Antragsstellern oder Antragsgegnern zutreffen, zum Beispiel, wenn mindestens einer von mehreren Antragsstellern von einem Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist auch dann gegeben, wenn ein Verfahrensbeteiligter nur zeitweise vertreten worden ist.

Zu L:Verfahrensbeistand (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 09 bis 16 und 22 bis 28)

In Kindschaftssachen (§ 151 FamFG), Abstammungssachen (§ 169 FamFG) und Adoptionssachen (§ 191 FamFG) ist zu erfassen, ob ein Verfahrensbeistand nach §§ 158, 167, 174 oder 191 FamFG für ein minderjähriges Kind bestellt worden ist oder nicht. Position L 1 ist zu erfassen, wenn das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen hat, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken (§ 158b Absatz 2 Satz 1 FamFG).

Zu M:Termine

In diesem Abschnitt sind alle Termine (ohne Verkündungstermine) zu erfassen, somit auch alle Verhandlungs- und Beweistermine in Folgesachen und Verfahrenskostenhilfeverfahren. Die Zahl der Termine ergibt sich aus den entsprechenden Vermerken auf dem Aktenumschlag. Hat kein Termin stattgefunden, ist eine Null zu erfassen.

In diesem Abschnitt sind auch Anhörungs-, Erörterungs- und Gütetermine zu erfassen. Hat sich die mündliche Verhandlung unmittelbar an einen der vorgenannten Termine angeschlossen, ist jedoch nur ein Termin zu zählen.

Termine vor einem beauftragten oder ersuchten Richter, auch im Rahmen der Mediations- und Güteverhandlungen nach § 113 Absatz 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 5 ZPO, sind in diesem Abschnitt nicht zu erfassen.

Ist ein Verfahren statistisch neu erfasst worden, weil

  1. 1.

    ein Verfahren innerhalb des Gerichts übernommen,

  2. 2.

    ein vorläufig erledigtes Verfahren fortgesetzt,

  3. 3.

    ein Verfahren im Rahmen eines Abhilfeverfahrens (§ 44 FamFG) fortgeführt oder

  4. 4.

    ein Nachverfahren betrieben

worden ist (§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 3, 4 oder 5), sind die Termine mitzuzählen, die in dem früheren statistischen Verfahrensabschnitt stattgefunden haben.

Termine mit Erörterung der Kindeswohlgefährdung nach § 157 FamFG sowie Termine in Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG sind in den Positionen M a und M b gesondert auszuweisen.

Zu MA:Entscheidung über die Gerichtskosten

Position MA 1.3 ist auch in den Fällen zu erfassen, in denen die Kosten gegeneinander aufgehoben werden.

Position MA 2 ist zu erfassen, wenn nach dem Inhalt der gerichtlichen Kostenentscheidung eine der Positionen MA 1.1 bis MA 1.5 nicht sofort eindeutig erkennbar ist, zum Beispiel bei unterschiedlichen Kostenbelastungen für einzelne Streitgenossen oder bei sonstigen umfangreichen Kostenentscheidungen. In dieser Position ist auch der Fall zu erfassen, in dem nach der gerichtlichen Kostenentscheidung die Staatskasse oder sonstige Dritte die Kosten zu tragen haben.

Position MA 3 ist nur dann zu erfassen, wenn eine gerichtliche Kostenentscheidung überhaupt nicht ergangen, zum Beispiel bei Vergleich, oder nicht mehr wirksam ist.

Zu N:Der Gesamtwert der Gegenstände hat betragen

Der Gegenstandswert ist rechtsbündig in Euro ohne Angabe der Centbeträge und ohne Rundung zu erfassen. Die einzelnen Gegenstandswerte sind zusammenzuzählen. Der zu erfassende Wert setzt sich zusammen aus der Summe der Werte der einzelnen Verfahrensgegenstände einschließlich des Werts der Teile eines Vergleichsgegenstands, die nicht Verfahrensgegenstand gewesen sind. Es ist nicht der einzelne höchste Wert zu erfassen. Bei Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Gegenstandswert des beabsichtigten Antrags maßgeblich.

Zu O:Das Verfahren ist erledigt worden

Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn das Verfahren in der Instanz bezüglich aller Ansprüche und aller Beteiligten abschließend erledigt worden ist.

Hat sich das Verfahren in mehreren Teilabschnitten erledigt, zum Beispiel durch Teilanerkenntnisentscheidung und nachfolgende Schlussentscheidung, ist nur der Tatbestand zu erfassen, durch den der letzte Teilabschnitt erledigt worden ist, im Beispielsfall lediglich der Beschluss (Position O 1). Die weiteren Ergebnisse, im Beispielsfall die Teilanerkenntnisentscheidung, bleiben unberücksichtigt.

Ausschlaggebend für das Erfassen dieses Abschnitts ist die (letzte) Sachentscheidung. Die nachträgliche Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bleibt insoweit unberücksichtigt.

Treffen mehrere Erledigungstatbestände gleichzeitig zu, ist nach Ziffer I Satz 17 nur der Erledigungstatbestand zu erfassen, der in der Zahlenfolge zuerst in Betracht kommt.

Teilergebnisse vor Erledigung des Verfahrens, zum Beispiel Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidungen, Teilvergleiche oder widerrufene Vergleiche, werden statistisch nicht erfasst.

Bei Scheidungsverfahren ist die Art der Erledigung der Folgesache in Abschnitt T zu erfassen. Zu erfassen ist in Abschnitt O nur die Art der Erledigung der Scheidungssache.

Zu O 1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)

Beschlüsse im Sinne dieser Position sind alle Endentscheidungen, die nach mündlicher Verhandlung, nach Aktenlage oder im schriftlichen Verfahren ergehen.

In dieser Position sind auch die Beschlüsse auf Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge nach § 44 FamFG zu erfassen.

Nicht zu erfassen sind in dieser Position Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsentscheidungen (Positionen O 4.1 und O 4.2).

Zu O 2:Das Verfahren ist erledigt worden durch gerichtlichen Vergleich (soweit nicht nachfolgend ausdrücklich aufgeführt)

In dieser Position sind ausschließlich gerichtliche Vergleiche einschließlich der Vergleiche vor dem Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG zu erfassen. Ein widerruflicher Vergleich ist nur zu erfassen, wenn er innerhalb der Widerrufsfrist nicht widerrufen worden ist. Ein widerrufener Vergleich wird als Zwischenergebnis statistisch nicht erfasst. Auch wenn das Gericht den Inhalt eines geschlossenen Vergleichs nach § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO durch Beschluss feststellt, ist diese Position zu erfassen.

Zu O 4.1:Das Verfahren ist erledigt worden durch Versäumnisentscheidung

Eine Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist, kommt als Erledigungstatbestand nur in Betracht, wenn innerhalb der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt worden ist.

Zu O 4.3:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss nach § 91a ZPO

In dieser Position ist insbesondere der Fall zu erfassen, in dem die Beteiligten einen Vergleich ohne Kostenregelung geschlossen und um eine gerichtliche Kostenentscheidung gebeten haben. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erklärung in einem Beschluss festgestellt wird.

Zu O 5:Das Verfahren ist erledigt worden durch übereinstimmende Erledigungs-/Beendigungserklärung

In dieser Position sind übereinstimmende Erledigungs- und Beendigungserklärungen der Beteiligten nach § 22 Absatz 3 FamFG zu erfassen. Ein nachfolgender Kostenbeschluss bleibt unberücksichtigt.

Zu O 6:Das Verfahren ist erledigt worden durch Beschluss in Verfahrenskostenhilfeverfahren

Ein Beschluss in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren ist nur dann als Erledigungstatbestand anzusehen, wenn bis zum Ablauf von drei Monaten nach seinem Erlass der Antrag nicht anhängig gemacht und gegen einen ablehnenden Beschluss auch keine sofortige Beschwerde eingelegt worden ist. Ist innerhalb dieser Frist sofortige Beschwerde eingelegt worden, gilt das Verfahren durch den Beschluss nur dann als erledigt, wenn auch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Erledigung der Beschwerde der Antrag nicht anhängig gemacht worden ist.

Zu O 8:Das Verfahren ist erledigt worden durch eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz

Diese Position ist zu erfassen, wenn eine Anordnung nach § 1 GewSchG oder eine Wohnungsüberlassung nach § 2 GewSchG durch Beschluss ergangen ist. Sie ist auch dann zu erfassen, wenn sowohl eine Maßnahme nach § 1 GewSchG als auch eine Maßnahme nach § 2 GewSchG Verfahrensgegenstand war und mindestens eine dieser Maßnahmen durch Beschluss ergangen ist.

Zu O 9:Das Verfahren ist erledigt worden durch Anerkennungsversagungsbeschluss nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111

In dieser Position sind Beschlüsse nach § 44j in Verbindung mit § 44c IntFamRVG zu erfassen, durch die die Anerkennung einer Entscheidung nach Artikel 40 der VO (EU) Nummer 2019/1111 versagt wurde.

Zu O 10:Das Verfahren ist erledigt worden durch Vollstreckungsversagungsbeschluss nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111

In dieser Position sind Beschlüsse nach § 44c IntFamRVG zu erfassen, durch die die Vollstreckung einer Entscheidung nach Artikel 59 der VO (EU) Nummer 2019/1111versagt wurde.

Zu O 11:Das Verfahren ist erledigt worden durch Rücknahme des Antrags

Bei Rücknahme eines Antrags, die der Zustimmung des Gegners bedarf, tritt die Erledigung des Verfahrens erst mit Eingang der Zustimmungserklärung ein, bei mehreren Gegnern mit Eingang der letzten Zustimmungserklärung. Gleiches gilt, wenn die Zustimmung nach § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO als erteilt gilt. Diese Position ist auch zu erfassen, wenn die Wirkungen der Rücknahme des Antrags durch Beschluss ausgesprochen worden sind.

Zu O 12:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtbetrieb nach Aussetzung (§ 136 FamFG)

Ist das Verfahren nach § 136 FamFG ausgesetzt worden und sind nach Ablauf der von dem Richter angeordneten Aussetzungszeit weitere sechs Monate verstrichen, ohne dass das Verfahren aufgenommen worden ist, kommt diese Position in Betracht.

Zu O 13:Das Verfahren ist erledigt worden durch Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens nach § 221 FamFG

Diese Position ist zu erfassen, wenn nach Anordnung der Aussetzung nach § 221 FamFG das Verfahren bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht wieder aufgenommen worden ist.

Zu O 14:Das Verfahren ist erledigt worden durch Ruhen des Verfahrens oder Nichtbetrieb (soweit nicht Nummer 12 oder 13)

Diese Position kommt in Betracht, wenn das Verfahren nach

  1. 1.

    Anordnung des Ruhens,

  2. 2.

    Anordnung der Aussetzung in anderen als den zu Positionen O 12 und O 13 behandelten Fällen,

  3. 3.

    Eintritt der Unterbrechung oder

  4. 4.

    der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten

bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht aufgenommen oder sonst weiterbetrieben worden ist.

Die Erledigung tritt nicht ein, wenn das Verfahren wegen Anfechtung einer Teil-, Grund- oder Zwischenentscheidung nicht betrieben worden ist.

Zu O 15:Das Verfahren ist erledigt worden durch Nichtzahlung des Kostenvorschusses

Durch Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses tritt die Erledigung des Verfahrens nur ein, wenn bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung der Eingang des Vorschusses nicht zu den Akten nachgewiesen ist.

Zu O 16:Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an das Gericht der Ehe-/Lebenspartnerschaftssache

Diese Position ist zu erfassen, wenn eine bereits anhängige Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache an ein anderes Gericht abzugeben ist (§§ 123, 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG).

In dieser Position ist auch die Abgabe von sonstigen Verfahren an das Gericht der Ehe- oder Lebenspartnerschaftssache (zum Beispiel §§ 153, 202, 233, 263, 268, 270 Absatz 1 Satz 1 FamFG) zu erfassen.

Zu O 17:Das Verfahren ist erledigt worden durch Abgabe an ein anderes Gericht (soweit nicht Nummer 16)

Als Abgabe an ein anderes Gericht gilt nur die Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit. Die Abgabe an eine andere Erhebungseinheit desselben Familiengerichts ist in Abschnitt H zu erfassen. Die Abgabe an den Zivil- oder Betreuungsrichter desselben Amtsgerichts gilt als Abgabe an ein anderes Gericht.

Zu O 18:Das Verfahren ist erledigt worden durch Verbindung mit einer anderen Sache

Werden mehrere Verfahren miteinander verbunden, gilt das Verfahren als erledigt, dessen Geschäftsnummer nicht weitergeführt wird. Die statistische Erhebung des führenden Verfahrens bleibt unberührt. Gegebenenfalls ist jedoch Abschnitt G zu vervollständigen, wenn in dem verbundenen Verfahren weitere Verfahrensgegenstände anhängig gemacht worden sind.

Zu P:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf

Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Ehesache (Verfahrensgegenstand 01 oder 02 der Anlage 4) oder Lebenspartnerschaftssache (Verfahrensgegenstand 19 der Anlage 4) gewesen ist, die durch Beschluss erledigt worden ist (Position O 1). Es ist stets nur eine Position zu erfassen.

Zu P 1.1:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung

In dieser Position ist eine Scheidung vor einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1565 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft vor einjähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 LPartG zu erfassen.

Zu P 1.2:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach einjähriger Trennung

In dieser Position ist eine einverständliche und eine nicht einverständliche Scheidung nach einjähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB, gegebenenfalls auch in Verbindung mit § 1566 Absatz 1 BGB, oder eine einverständliche und eine nicht einverständliche Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 LPartG zu erfassen.

Zu P 1.3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung

In dieser Position ist eine Scheidung nach dreijähriger Trennung nach § 1565 Absatz 1 BGB in Verbindung mit § 1566 Absatz 2 BGB oder eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach dreijähriger Trennung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 LPartG zu erfassen.

Zu P 1.4:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Scheidung/Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund anderer Vorschriften (soweit nicht Nummer 3)

In dieser Position ist eine Scheidung oder Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht zu erfassen.

Zu P 3:Die Entscheidung in der Ehesache/Lebenspartnerschaftssache lautet auf Aufhebung der Ehe/der Lebenspartnerschaft nach § 15 Absatz 2 Satz 2 LPartG

In dieser Position ist auch eine andere nach ausländischem Recht ausgesprochene Rechtsfolge als die Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft zu erfassen.

Zu Q:Verweisung vor den Güterichter

In diesem Abschnitt sind Angaben über eine Verweisung der Beteiligten vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG sowie das Ergebnis der Konfliktbeilegung vor dem Güterichter zu erfassen. Die Form der Verweisung ist dabei unerheblich. Hat eine Verweisung nach § 36 Absatz 5 FamFG nicht stattgefunden, ist Position Q 2 zu erfassen.

Zu Q 1.1:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter vollständig beigelegt

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich aller anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Vergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären, den Antrag zurückzunehmen oder den Anspruch anzuerkennen.

Zu Q 1.2:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter teilweise beigelegt

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich eines Teils der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Teilvergleich geschlossen oder vereinbart worden ist, den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt zu erklären, den Antrag teilweise zurückzunehmen oder den Anspruch teilweise anzuerkennen.

Zu Q 1.3:Die Beteiligten haben den Konflikt vor dem Güterichter nicht beigelegt

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten den Konflikt vor dem Güterichter hinsichtlich keines der anhängigen Verfahrensgegenstände in diesem Verfahren beigelegt haben. Haben die Beteiligten vor dem Güterichter keinen Verfahrensgegenstand, jedoch in dem betreffenden Verfahren nicht anhängige Konflikte beigelegt, ist diese Position zu erfassen. Die Position ist auch zu erfassen, wenn der Güterichter die Güteverhandlung nicht durchgeführt hat, weil zum Beispiel die Beteiligten keine weiteren Güteversuche gewünscht haben.

Zu Q 2:Eine Verweisung vor den Güterichter hat nicht stattgefunden

Diese Position ist zu erfassen, wenn die Beteiligten nicht vor den Güterichter nach § 36 Absatz 5 FamFG verwiesen worden sind.

Zu R:Tag der Erledigung der Sache in der Instanz

Als Tag der Erledigung der Sache ist der Tag zu erfassen, an dem das Verfahren durch die in Abschnitt O ausgewählte Erledigungsart abgeschlossen worden ist. Dabei bleibt der Zeitpunkt der Erfassung nach § 6 außer Betracht. Zu erfassen ist der Tag des die Instanz abschließenden Beschlusses, auch des Verweisungs- oder Verbindungsbeschlusses, des Vergleichs, des Eingangs der Rücknahmeerklärung, der Zustimmungserklärung zur Rücknahme, im Fall des § 113 FamFG in Verbindung mit § 269 Absatz 2 Satz 4 ZPO der Tag des Ablaufs der Notfrist, oder des sonstigen Dokuments, aus dem sich die Erledigung ergibt. Dies gilt auch bei einer einstweiligen Anordnung, einem bedingten Vergleich, einer Versäumnisentscheidung und einem Verfahrenskostenhilfebeschluss. Die Nachfristen dieser Erledigungstatbestände bleiben in Abschnitt R außer Betracht. Auch bei Nichtzahlung des Kostenvorschusses, Ruhen, Unterbrechung oder Nichtbetrieb des Verfahrens sowie im Fall der Aussetzung nach § 221 FamFG ist nicht der Tag des Fristablaufs zu erfassen, sondern der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat. Im Fall der Aussetzung nach § 136 FamFG gilt als Tag der Erledigung der Sache der Tag des Ablaufs der vom Richter bestimmten Aussetzungsfrist. Bei einem Vergleich nach § 36 Absatz 3, § 113 FamFG in Verbindung mit § 278 Absatz 6 ZPO (Erläuterungen zu Position O 2) ist der Tag des Feststellungsbeschlusses maßgeblich.

Zu RA:Versorgungsausgleich (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 03)

Der vollständige oder teilweise Ausschluss (Position RA 1 oder RA 3 b) erfolgt

  1. 1.

    auf Grund einer Vereinbarung der Beteiligten nach den §§ 6 bis 8 VersAusglG,

  2. 2.

    nach § 27 VersAusglG (unbillige Härte),

  3. 3.

    nach § 18 Absatz 1 oder 2 VersAusglG (geringfügiger Ausgleichswert oder geringe Differenz der Ausgleichswerte).

In Position RA 1 ist auch der Fall des § 3 Absatz 3 VersAusglG (kurze Ehe) zu erfassen, wenn der zunächst gestellte Antrag zurückgenommen wird. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses auf der Grundlage des Artikel 17 Absatz 3 EGBGB.

In Position RA 3 c sind andere Sachentscheidungen zu erfassen. Dies sind zum Beispiel Entscheidungen nach §§ 20, 23 und 33 VersAusglG. In dieser Position ist auch der Vorbehalt des Wertausgleichs nach der Scheidung zu erfassen.

In Position RA 4 sind sonstige verfahrenserledigende Entscheidungen, zum Beispiel die Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens aus dem Scheidungsverbund, zu erfassen.

Zu RB:Gerichtliche Teilungsanordnung (nur zu erfassen bei RA 2 oder RA 3a)

Position RB 1 ist zu erfassen bei interner Teilung nach §§ 10 bis 13 VersAusglG. Position RB 2 ist zu erfassen bei externer Teilung nach §§ 14 bis 17 VersAusglG.

Zu RC:Vollstreckung innerhalb von sechs Wochen (nur zu erfassen bei Verfahrensgegenstand 25)

Position RC 1 ist zu erfassen, wenn die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der die Rückgabe eines Kindes in einen anderen Mitgliedstaat angeordnet wird, binnen sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgt ist. Ist die Vollstreckung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Einleitung des Vollstreckungsverfahrens erfolgt, ist Position RC 2 zu erfassen.

Zu S:Elterliche Sorge

In diesem Abschnitt ist die Entscheidung über die Übertragung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge zu erfassen. Als Übertragung gilt auch, wenn als Rechtsfolge der Entziehung der elterlichen Sorge oder von Teilen der elterlichen Sorge einem Elternteil diese nunmehr allein zusteht. Für die Übertragung des Entscheidungsrechts, die Einschränkung und den Ausschluss der Sorgebefugnis sowie für die Ersetzung einer Zustimmung im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge gilt entsprechendes. Es ist auf den Sinn oder das Ziel der Entscheidung abzustellen.

Position S 1 ist in allen Eheverfahren (Sachgebiet 10 in Verbindung mit den Verfahrensgegenständen 01 oder 02) zu erfassen. Sind gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten vorhanden und steht nach Auflösung der Ehe die elterliche Sorge den Ehegatten gemeinschaftlich zu, weil ein Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB nicht gestellt worden ist, ist Position S 1.1 zu erfassen. Position S 1.2.1 kommt in Betracht, wenn das Gericht auf einen entsprechenden Antrag die elterliche Sorge auf beide Elternteile überträgt oder einen Antrag nach § 1671 Absatz 1 BGB zurückweist, so dass es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge bleibt. Position S 1.2.1 ist auch dann zu erfassen, wenn die Übertragung in Form einer Aufteilung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile erfolgt. Gleiches gilt für die Positionen S 2.1.1 und S 3.1.1.

Position S 2 ist in abgetrennten Folgesachen sowie isolierten Familiensachen betreffend die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge zu erfassen, wenn die Eltern des Kindes verheiratet sind oder waren.

Position S 3 ist zu erfassen, wenn die Eltern des Kindes zu keinem Zeitpunkt miteinander verheiratet gewesen sind.

In Position S 2.3 und S 3.3 sind die anderen Fälle zu erfassen, in denen trotz Antrags keine Sorgerechtsentscheidung getroffen worden ist, zum Beispiel Antragsrücknahme, Volljährigkeit oder Tod des Kindes.

In Position S 2.2 und S 3.2 sind auch die Fälle zu erfassen, in denen das Bestehenbleiben der bisherigen Regelung der elterlichen Sorge auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.

Zu T:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1

Dieser Abschnitt ist zu erfassen, wenn die Scheidung ausgesprochen und zugleich Entscheidungen über eine der in Abschnitt T aufgeführten Folgesachen getroffen oder solche Folgesachen vergleichsweise geregelt worden sind. Dabei ist sicherzustellen, dass die in Abschnitt T erfassten Folgesachen auch in Abschnitt G erfasst worden sind. Wird ein Verfahrensgegenstand sowohl durch Vergleich als auch durch gerichtliche Entscheidung geregelt, zum Beispiel im Versorgungsausgleich die gesetzliche Rentenanwartschaft durch Beschluss und die betriebliche durch Vergleich, sind die zutreffenden Unterpositionen sowohl in Position T a als auch in Position T b zu erfassen. Die gerichtliche Genehmigung einer Vereinbarung der Beteiligten ist keine Entscheidung über den Verfahrensgegenstand im Sinn der F-Statistik.

Zu T a:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1:
vor der Scheidung ist durch (gerichtlichen) Vergleich geregelt worden

In dieser Position ist auch zu erfassen, wenn die Ehegatten in der Scheidungssache lediglich beantragt haben, eine Einigung über die betreffenden Angelegenheiten als gerichtlichen Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Als Vergleich gilt auch, wenn die Eltern sich über die elterliche Sorge geeinigt haben oder das Gericht die notarielle Vereinbarung zum Versorgungsausgleich genehmigt hat.

Zu T b:Im Scheidungsverfahren ist geregelt/entschieden worden Einzelangabe(n) zu P 1:
mit der Scheidung ist entschieden worden über

In dieser Position sind so viele Positionen zu erfassen wie Gegenstände der in diesem Abschnitt bezeichneten Art entschieden worden sind. Genehmigungen von Vereinbarungen der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind keine Entscheidungen über den Anspruch. Es ist daher lediglich der Vergleich in Position T a zu erfassen.

Zu U bis ZD:

Auf Grund der Angaben in den Abschnitten U, W bis ZD wird die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften erstellt (§ 8). Die Abschnitte U, W bis ZB sind nur zu erfassen, wenn es sich um ein durch Beschluss erledigtes Eheverfahren oder Verfahren über den Bestand einer Lebenspartnerschaft handelt.Der Abschnitt ZD ist in diesen Fällen und zusätzlich in allen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz unabhängig von der Art der Erledigung zu erfassen.

Die Abschnitte X bis ZB sind nur zu erfassen, wenn der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG rechtskräftig wird und somit Abschnitt W zu erfassen ist. Der Abschnitt ZD ist in diesen Fällen und zusätzlich in allen Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz unabhängig vom rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu erfassen.

In den Fällen, in denen der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache nicht rechtskräftig wird, sind nur die Abschnitte U und V zu erfassen. Die Erhebung zu den Abschnitten W bis ZD (für die Statistik der rechtskräftigen Beschlüsse in Ehesachen und die Statistik der rechtskräftigen Aufhebungen von Lebenspartnerschaften) erfolgt in diesen Fällen nach Rechtskraft durch die Verfahrenserhebung für rechtskräftige Beschlüsse in Ehesachen und Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummern 1 und 2 FamFG (Anlage 5).

Zu U:Das Eheverfahren ist betrieben worden

Dem Erfassen dieses Abschnitts sind die Ausführungen im Protokoll oder im Beschluss (Position O 1) zu Grunde zu legen.

Der sich auf die Zustimmung des anderen Ehegatten beziehende Zusatz in den Positionen U 2 bis U 5 hat nur für Scheidungsverfahren Bedeutung. In den anderen Ehesachen ist daher in den Fällen, in denen ein Ehegatte allein das Verfahren betreibt, Position U 2 oder Position U 4 zu erfassen. Zur Klarstellung ist der Zusatz in diesen beiden Positionen in Klammern gesetzt.

Zu V:Der Beschluss ist nicht rechtskräftig

Dieser Abschnitt ist nur dann zu erfassen, wenn der Beschluss in der Ehesache oder der Lebenspartnerschaftssache im Zeitpunkt des Abschlusses der statistischen Erhebung nicht rechtskräftig ist. Haben die Ehegatten, die Lebenspartnerinnen oder die Lebenspartner auf Rechtsmittel gegen den Scheidungsausspruch oder den Beschluss über den Bestand der Lebenspartnerschaft und auf dessen Anfechtung im Wege der Anschließung an ein Rechtsmittel in einer Folgesache verzichtet, ist auch dann, wenn ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in einer Folgesache eingelegt wird, nicht Abschnitt V, sondern sind die Abschnitte W bis ZD zu erfassen.

Zu Y:Datum der Eheschließung oder der (vorausgegangenen) Begründung der Lebenspartnerschaft

Ist eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, ist in diesem Abschnitt das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft zu erfassen.

Zu Z:Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren

In diesem Abschnitt ist die Zahl der lebenden gemeinschaftlichen Kinder unter 18 Jahren zum Zeitpunkt der Verkündung des Beschlusses (Position O 1) zu erfassen.

Zu ZA:Für die Bestimmung des Gerichtsstands maßgeblicher Aufenthalt (Kreis, Stadt) der Ehegatten oder Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner

In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 17 ergebenden dreistelligen Kreisschlüssel zu erfassen.

Zu ZB:Staatsangehörigkeit (Anlage 15)

In diesem Abschnitt sind die sich aus Anlage 15 ergebenden dreistelligen Staatsangehörigkeitsschlüssel zu erfassen.

Zu ZD:Geschlecht

Position ZD 3 ist bei Personen zu erfassen, die mit der Angabe "divers" oder ohne eine Angabe in das Geburtenregister eingetragen sind.