Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 17 AnschlBahnVO - Begrenzung der Fahrzeuge

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Die Begrenzung der Fahrzeuge soll die Maße der Anlage D nicht überschreiten.

(2) Bremsklötze, Sandstreuer und Bahnräumer aller Fahrzeuge und die unabgefederten Teile der Lokomotiven dürfen bei Lokomotiven und Tendern bis auf höchstens 65 mm über Schienenoberkante unter den unteren waagerechten Teil der auf der Anlage D durch ausgezogene Linien dargestellten Begrenzung herabreichen. Bei Lokomotiven, Tendern und Wagen dürfen sie bis auf höchstens 55 mm herabreichen, wenn diese Teile auch in Gleisbogen innerhalb des durch die Radreifen bestrichenen Raumes und bei Wagen außerdem zwischen den Endachsen bleiben.