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  • ab 01.01.1956 (aktuelle Fassung)

§ 21 AnschlBahnVO - Ausrüstung der Triebfahrzeuge und Wagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen
Redaktionelle Abkürzung
AnschlBahnVO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
94000000100000

(1) Lokomotiv-Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten:

  1. a)
    Zwei voneinander unabhängige Speisevorrichtungen, von denen jede für sich auch bei Stillstand des Fahrzeugs dem Kessel die erforderliche Wassermenge zuführen kann;
  2. b)
    an jeder Einmündung einer Speiseleitung in den Kessel ein Speiseventil, das den Wasser- oder Dampfabfluss aus dem Kessel selbsttätig verhindert; die Speiseleitung muss auch von Hand geschlossen werden können;
  3. c)
    wenigstens zwei voneinander unabhängige Einrichtungen, die den Wasserstand zuverlässig erkennen lassen; eine dieser Einrichtungen muss ein Wasserstandsglas sein;
  4. d)
    an der Kesselwand hinter dem Wasserstandsglas eine Marke für den niedrigsten Wasserstand, die mindestens 100 mm über dem höchsten wasserberührten Punkt der Feuerbuchse liegen muss;
  5. e)
    zwei Sicherheitsventile, deren Belastung nicht ohne Lösen des Siegelverschlusses oder ohne Verändern der Kontrollhülse gesteigert werden kann; die Sicherheitsventile müssen so ausgestaltet sein, dass sie vom strömenden Dampf nicht fortgeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung eintritt;
  6. f)
    einen Kesseldruckmesser, der den Dampfdruck des Kessels fortwährend anzeigt und auf dessen Zifferblatt der festgesetzte höchste Dampfüberdruck auffällig und unverstellbar bezeichnet ist;
  7. g)
    einen Anschluss für den Prüfdruckmesser;
  8. h)
    ein stets sichtbares mit dem Kessel fest verbundenes Metallschild, auf dem der Name des Herstellers, die Fabriknummer, das Baujahr des Kessels sowie der jeweils festgesetzte höchste Dampfdruck angegeben sind.

Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von den Bestimmungen unter Buchstabe a bis e bei Fahrzeugen mit Dampfschnellerzeugern und bei feuerlosen Lokomotiven zulassen. Bei feuerlosen Lokomotiven muss jedoch mindestens ein Sicherheitsventil vorhanden sein, das den Bestimmungen unter Buchstabe e entspricht und imstande ist, die volle Dampfmenge abzuführen, die der Lokomotive bei normalem Betrieb im ungünstigsten Fall aus dem Zuleitungsnetz zuströmen kann.

(2) Leitungen und Behälter an Fahrzeugen, bei denen durch eine Drucküberschreitung Personen gefährdet werden können, müssen eine Sicherheitseinrichtung besitzen. Druckbehälter müssen mit einem Schild versehen sein, das Höchstdruck, Lieferer und Baujahr angibt.

(3) Triebfahrzeuge müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen Einrichtung von ähnlicher Wirksamkeit ausgestattet sein.

(4) Triebfahrzeuge sollen vorn und hinten Bahnräumer haben.

(5) Lokomotiven, auf denen feste Brennstoffe verfeuert werden, müssen mit schließbaren Aschkästen und mit Funkenfängern ausgerüstet sein.

(6) Triebfahrzeuge und Wagen müssen folgende Anschriften tragen:

  1. a)
    Eigentumsbezeichnung,
  2. b)
    Betriebsnummer,
  3. c)
    Zeitpunkt der letzten Untersuchung je am Fahrgestell und Kessel,
  4. d)
    Art der durchgehenden Bremse,
  5. e)
    Name des Herstellers, Fabriknummer und Baujahr (nur bei Triebfahrzeugen),
  6. f)
    größte zulässige Geschwindigkeit (nur bei Triebfahrzeugen),
  7. g)
    Eigengewicht und Tragfähigkeit (nur bei Wagen).

(7) Die Fahrzeuge sollen an beiden Enden federnde Zug- und Stossvorrichtungen haben.

(8) Die Fahrzeuge müssen gegen die Achsen gefedert sein, wenn sie mit mehr als 20 km/h Geschwindigkeit laufen sollen.