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§ 58 ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

(1) Das ausländische Gericht kann um Erledigung der Beweisaufnahme in besonderer Form gebeten werden.

(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A und unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 3 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats zu richten.

(3) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.