§ 58 ZRHO - Ersuchen um Erledigung in besonderer Form
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Das ausländische Gericht kann um Erledigung der Beweisaufnahme in besonderer Form gebeten werden.
(2) Im Anwendungsbereich der EG-Beweisaufnahmeverordnung ist der Antrag unter Verwendung des Formblatts A und unter Beachtung von Artikel 10 Absatz 3 an das zuständige Gericht des Mitgliedstaats zu richten.
(3) Mit der Erhebung von Kosten muss gerechnet werden.