§ 58 ZRHO - Abgabe bei örtlicher Unzuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen unmittelbar an das zuständige Gericht ab und erteilt Abgabenachricht.
(2) Geht das Ersuchen bei einer örtlich unzuständigen Prüfungsstelle ein, so gibt diese es unmittelbar an die zuständige Prüfungsstelle ab. Der ersuchenden Behörde ist Abgabenachricht zu erteilen.