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§ 8 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Fahrlehrwesen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig

  1. 1.

    für die folgenden Aufgaben nach dem Fahrlehrergesetz (FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784):

    1. a)

      die Anerkennung von Berufsverbänden zur Durchführung von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG,

    2. b)

      die Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten nach § 36 FahrlG,

    3. c)

      die Anerkennung nach § 45 Abs. 3 Satz 3 FahrlG von Trägern der Kurse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG,

    4. d)

      die Anerkennung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,

    5. e)

      die Anerkennung von Trägern nach § 48 FahrlG für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen,

    6. f)

      die Überwachung nach § 51 FahrlG der Fahrlehrerausbildungsstätten, der Träger von Einweisungsseminaren nach § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FahrlG, der Träger von Einweisungslehrgängen nach § 45 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FahrlG und der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 1 bis 3 FahrlG,

    7. g)

      die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 51 Abs. 7 Satz 1 FahrlG,

    8. h)

      die Anerkennung der Träger von Lehrgängen nach § 53 Abs. 10 FahrlG,

    9. i)

      die Zulassung von Ausnahmen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1, nach § 18 Abs. 1 Nr. 5 und nach § 47 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 FahrlG,

  2. 2.

    für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42):

    1. a)

      die Berufung der Mitglieder des bei ihr eingerichteten Prüfungsausschusses für die Fahrlehrerprüfung nach § 3 Abs. 1 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung und die Bestimmung des vorsitzenden Mitglieds,

    2. b)

      die Zustimmung nach § 6 Satz 3 der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung,

  3. 3.

    für die folgenden Aufgaben nach der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15):

    1. a)

      die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 2 Abs. 1 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung sowie die Entgegennahme von Mitteilungen nach § 2 Abs. 3 Satz 2 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung,

    2. b)

      die Genehmigung von Ausbildungsplänen nach § 4 der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung und

  4. 4.

    für die folgenden Aufgaben nach der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2):

    1. a)

      Gestattungen nach § 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz,

    2. b)

      die Anerkennung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen nach § 14 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz und

    3. c)

      die Genehmigung von Rahmenlehrplänen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz.

(2) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist. 2Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 3Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.