§ 8 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Fahrlehrwesen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267),
- 2.
die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313),
- 3.
die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22 FahrlG,
- 4.
die Anerkennung der Träger der Kurse von Einweisungslehrgängen nach § 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG,
- 5.
die Anerkennung nach § 31b Abs. 1 Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungslehrgängen,
- 6.
die Anerkennung nach § 31c Satz 1 FahrlG für die Durchführung von Einweisungsseminaren für Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter,
- 7.
die Überwachung nach § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31b Abs. 3 und § 31c Satz 4 FahrlG,
- 8.
die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen (§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
- 9.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5, des § 31 Abs. 2 Nr. 3 und des § 31b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 FahrlG,
- 10.
die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems nach § 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG in Verbindung mit § 43a FeV.
(2) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist. 2Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 3Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.