§ 8 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Fahrlehrwesen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267),
- 2.
die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418),
- 3.
die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22 FahrlG,
- 4.
die Anerkennung der Träger der Kurse von Einweisungslehrgängen, die erforderlich sind für eine Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und auf Seminare nach § 2a oder § 4 StVG zugeschnitten sind (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG),
- 5.
die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen (§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
- 6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und des § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG,
- 7.
die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für Fahrschulen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG).
(2) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist. 2Auf Antrag einer großen selbständigen Stadt oder einer selbständigen Gemeinde kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf den Landkreis übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 3Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.