§ 8 ZustVO-Verkehr - Aufgaben im Fahrlehrwesen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Errichtung eines Prüfungsausschusses für die Prüfung der fachlichen Eignung als Fahrlehrerin und Fahrlehrer und die Berufung seiner Mitglieder nach den §§ 1 und 3 Abs. 1 der Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2307, 2331), geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267),
- 2.
die Anerkennung von Berufsverbänden der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer zur Durchführung von Einweisungsseminaren für Ausbildungsfahrlehrerinnen und Ausbildungsfahrlehrer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 sowie § 21a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 418),
- 3.
die Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte nach § 22 FahrlG,
- 4.
die Anerkennung der Träger der Kurse von Einweisungslehrgängen, die erforderlich sind für eine Seminarerlaubnis für Aufbauseminare und auf Seminare nach § 2a oder § 4 StVG zugeschnitten sind (§ 31 Abs. 2 Satz 4 FahrlG),
- 5.
die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen (§ 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG),
- 6.
die Zulassung von Ausnahmen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 FahrlG von den Vorschriften des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 5 und des § 31 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG,
- 7.
die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für Fahrschulen (§ 34 Abs. 3 Satz 1 FahrlG).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Durchführung des Fahrlehrergesetzes und der auf diesem beruhenden Verordnungen, soweit nicht nach Absatz 1 die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr zuständig ist.