§ 16 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Das für Verkehr zuständige Ministerium ist zuständig für
- 1.
die Entscheidung nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246),
- 2.
die Benennung der Genehmigungsbehörde nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und die Entscheidung nach § 11 Abs. 3 Satz 4 PBefG,
- 3.
die Entscheidungen nach § 29 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 1, PBefG,
- 4.
die Entscheidungen nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, wenn es um die Benutzung oder Kreuzung von Bundesstraßen oder Landesstraßen einschließlich der Ortsdurchfahrten geht, für welche der Bund oder das Land die Straßenbaulast tragen,
- 5.
die Ermächtigung nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG.
(2) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für
- 1.
die Genehmigung von Ausnahmen nach § 43 Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569),
- 2.
die Planfeststellung nach § 29 Abs. 1 PBefG,
- 3.
die Entscheidung nach § 31 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 41 Abs. 2, PBefG, soweit nicht das für Verkehr zuständige Ministerium zuständig ist.
(3) 1Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH, im Handelsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen unter HRB 51118, ist zuständig für die technische Aufsicht über Straßenbahnen und Obusunternehmen nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG; ausgenommen sind die in § 54 Abs. 1 Satz 5 PBefG genannten Aufgaben. 2Die LEA Gesellschaft für Landeseisenbahnaufsicht mbH unterliegt bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 der Fachaufsicht des für Verkehr zuständigen Ministeriums.
(4) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig
- 1.
in Bezug auf den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 50 PBefG
- a)
für die Aufgaben der Genehmigungsbehörde nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen und
- b)
für die Genehmigung nach § 52 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 53 Abs. 3 Satz 1, PBefG,
- 2.
für die Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG für den Gelegenheitsverkehr nach den §§ 47 bis 50 PBefG,
- 3.
für die Verordnungen nach § 47 Abs. 3 Satz 1 PBefG und nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PBefG.