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§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,

  2. 2.

    Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,

  4. 4.

    die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,

  5. 5.

    Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,

  6. 6.

    die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,

  7. 7.

    die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,

  8. 8.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,

  9. 9.

    die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,

  10. 10.

    Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.

(4) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5 a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen

  1. 1.

    für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,

  2. 2.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,

  3. 3.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,

  4. 4.

    für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.

2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.