§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
- Amtliche Abkürzung
- ZustVO-Verkehr
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20120
(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).
(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für
- 1.
die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,
- 2.
Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,
- 3.
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,
- 4.
die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,
- 5.
Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,
- 6.
die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,
- 7.
die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,
- 8.
die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,
- 9.
die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,
- 10.
Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.
(4) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5 a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen
- 1.
für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,
- 2.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,
- 3.
für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,
- 4.
für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.
2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.