ZustVO-Verkehr,NI - Zuständigkeitsverordnung-Verkehr

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2014 (Nds. GVBl. S. 249, 250 - VORIS 20120 -) (1)

Zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 77)

Inhaltsübersicht*§§
Erster Abschnitt
Straßenverkehr
Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz1
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung2
Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung3
Aufgaben nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung4
Aufgaben nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung5
Aufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz6
Aufgaben nach der Fahrerlaubnis-Verordnung7
Aufgaben im Fahrlehrwesen8
Aufgaben nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz9
Aufgaben nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung10
Zweiter Abschnitt
Eisenbahnwesen und Seilbahnwesen
Aufgaben nach dem Niedersächsischen Gesetz über Eisenbahnen und Seilbahnen11
Aufgaben nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz12
Aufgaben nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr13
Dritter Abschnitt
Luftverkehr
Aufgaben nach dem Luftverkehrsgesetz14
Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz und der Luftsicherheits-Schulungsverordnung15
Vierter Abschnitt
Personenbeförderung
Aufgaben nach dem Personenbeförderungsgesetz und den aufgrund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Verordnungen16
Fünfter Abschnitt
Güterbeförderung
Aufgaben nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr17
Aufgaben im Bereich der Beförderung gefährlicher Güter18
Aufgaben nach dem ATP-Übereinkommen19
Sechster Abschnitt
Ausschluss von Zuständigkeiten, Schlussbestimmungen
Ausschluss der Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden20
20a
Aufhebung und Änderung von Verordnungen21
Inkrafttreten22

Neubekanntmachung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr

Vom 25. August 2014

1Aufgrund des Artikels 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr vom 22. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 222) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr) vom 3. August 2009 (Nds. GVBl. S. 316, 329) in der nunmehr geltenden Fassung unter Berücksichtigung

  1. 1.

    des Artikels 2 der Verordnung vom 8. November 2012 (Nds. GVBl. S. 436),

  2. 2.

    des Artikels 2 der Verordnung vom 14. November 2012 (Nds. GVBl. S. 444),

  3. 3.

    der Verordnung vom 28. November 2012 (Nds. GVBl. S. 530) und

  4. 4.

    des Artikels 1 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (Nds. GVBl. S. 222)

bekannt gemacht. 2Die Verordnungen wurden erlassen

  1. zu 1.:

    aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),

  2. zu 2.:

    aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),

    des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279), und

    des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. September 2012 (BGBl. I S. 1844),

  3. zu 3.:

    aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), und

    des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279),

  4. zu 4.:

    aufgrund des Artikels I § 5 Satz 1 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59),

    des § 1 Buchst. b des Gesetzes über die Regelung von Zuständigkeiten im Gewerbe-, Umwelt- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 26. April 1965 (Nds. GVBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 24),

    des § 97 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 19. Januar 2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2013 (Nds. GVBl. S. 158),

    des § 70 Abs. 5 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs- Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl. I S. 348), und

    des § 17 Sätze 2 und 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2013 (Nds. GVBl. S. 307).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 10, Erster Abschnitt - Straßenverkehr

§ 1 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach dem Straßenverkehrsgesetz

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr ist zuständig für die Anerkennung von Qualitätssicherungssystemen nach § 4a Abs. 8 Satz 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), in Verbindung mit § 43a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2905).

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Entgegennahme von Teilnahmebescheinigungen nach § 2a Abs. 7 Satz 6 und § 4 Abs. 7 Satz 1 Halbsatz 1 StVG,

  2. 2.

    Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG,

  3. 3.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG,

  4. 4.

    die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens nach § 4 Abs. 10 Satz 4 StVG,

  5. 5.

    Seminarerlaubnisse nach § 4a Abs. 3 Satz 1 StVG und die Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 4a Abs. 3 Satz 3 StVG,

  6. 6.

    die Überwachung der Durchführung verkehrspsychologischer Teilmaßnahmen nach § 4a Abs. 8 StVG,

  7. 7.

    die Anordnung der Tilgung von Eintragungen nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG,

  8. 8.

    die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 29 Abs. 7 Sätze 2 und 3 StVG,

  9. 9.

    die Entgegennahme von Bescheinigungen nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a Satz 1 StVG,

  10. 10.

    Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 65 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. e StVG.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nrn. 2 und 3 ist der Landkreis Emsland in Niedersachsen zuständig für Maßnahmen nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 StVG gegenüber Kraftfahrzeugführerinnen und Kraftfahrzeugführern mit einer ausländischen Fahrerlaubnis und Wohnsitz in Tschechien, Kroatien, Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien, Kosovo oder Slowenien, die in Deutschland weder einen Wohn- noch einen Aufenthaltsort haben, und für die Entgegennahme von Mitteilungen des Kraftfahrt-Bundesamtes nach § 4 Abs. 8 StVG, die diesen Personenkreis betreffen.

(4) 1Den Gemeinden wird die Ermächtigung übertragen, Gebührenordnungen nach § 6a Abs. 5 a Sätze 1 bis 4, Abs. 6 Sätze 1 bis 3, auch in Verbindung mit Abs. 7, StVG zu erlassen

  1. 1.

    für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohnerinnen und Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel,

  2. 2.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Ortsdurchfahrten,

  3. 3.

    für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, für die die Gemeinde Trägerin der Straßenbaulast ist,

  4. 4.

    für die Benutzung gebührenpflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 StVG, die die Gemeinde eingerichtet hat.

2Der Erlass der Gebührenordnungen gehört zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 2 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung

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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
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Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),

  2. 2.

    Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,

  3. 3.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle

    1. a)

      für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60km/h beträgt,

    2. b)

      von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,

    3. c)

      von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.

(2) 1Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,

  2. 2.

    die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,

  3. 3.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,

in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. 2Sinkt die Einwohnerzahl unter 10.001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt. 3Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde mit 10.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 4Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.

§ 3 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
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ZustVO-Verkehr
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Rechtsverordnung
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Abweichend von § 70 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) vom 28. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3723), ist vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33 und 34 StVZO die Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr anzuhören.

(2) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Anerkennung von Fahrtschreiberherstellern und Kontrollgeräteherstellern nach § 57b Abs. 3 Satz 1 StVZO sowie von Fahrzeugherstellern und Fahrzeugimporteuren nach § 57b Abs. 4 StVZO, jeweils in Verbindung mit der Anlage XVIIIc zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO, sowie die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung nach Nummer 6 der Anlage XVIIIc zu § 57b Abs. 3 und 4 StVZO,

  2. 2.

    die Anerkennung von Fahrzeugherstellern, Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern und Beauftragten der Hersteller nach § 57d Abs. 1 StVZO sowie die Aufsicht nach § 57d Abs. 9 StVZO über die Inhaber der Anerkennung,

  3. 3.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 70 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVZO, wobei das Benehmen der Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr erforderlich ist, wenn die Genehmigung erteilt werden soll, ohne dass vom für Verkehr zuständigen Ministerium allgemein festgelegte Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen,

  4. 4.

    die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 StVZO.