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§ 2 ZustVO-Verkehr - Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Verkehr (ZustVO-Verkehr)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-Verkehr
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20120

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367),

  2. 2.

    Erlaubnisse für übermäßige Benutzung der Straße durch die Bundespolizei, die Polizei und den Katastrophenschutz nach § 44 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO, ausgenommen für Bundesautobahnen und für die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,

  3. 3.

    die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO für bestimmte Einzelfälle

    1. a)

      für die Benutzung von Kraftfahrstraßen entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 StVO durch Kraftfahrzeuge des Schaustellergewerbes, deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 60km/h beträgt,

    2. b)

      von dem Verbot der Werbung und Propaganda außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO für Lautsprecher- und Plakatwerbung aus Anlass von Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Niedersächsischen Landtag und zu den nach dem Niedersächsischen Kommunalwahlgesetz durchzuführenden Wahlen, jedoch nicht für Bundesautobahnen und die Bundesstraße 322 in der Gemeinde Stuhr zwischen der Kreuzung mit der Landesstraße 336 einschließlich der nördlichen Anschlussrampen der Anschlussstelle Groß Mackenstedt der Autobahn 28 und der Gemeindegrenze zur Stadt Delmenhorst,

    3. c)

      von Park- und Halteverboten für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte.

(2) 1Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerinnen und Einwohnern überträgt der Landkreis auf Antrag die Zuständigkeit für

  1. 1.

    die Erteilung von Erlaubnissen nach § 29 Abs. 2 StVO,

  2. 2.

    die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 StVO, ausgenommen die Anordnung flächendeckender Fahrverbote nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO und die Anordnung von Maßnahmen nach § 45 Abs. 8 StVO,

  3. 3.

    die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 StVO,

in Bezug auf Gemeindestraßen im Sinne des § 47 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG), auf sonstige öffentliche Straßen im Sinne des § 53 NStrG oder auf Verkehrsflächen, die straßenrechtlich nicht öffentliche Straßen, jedoch straßenverkehrsrechtlich öffentliche Verkehrsflächen sind. 2Sinkt die Einwohnerzahl unter 10.001, so bleibt die Übertragung der Aufgaben unberührt. 3Auf Antrag einer kreisangehörigen Gemeinde mit 10.000 oder weniger Einwohnerinnen und Einwohnern kann das für Verkehr zuständige Ministerium die Aufgaben nach Satz 1 auf diese übertragen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe gewährleistet ist und der Landkreis zugestimmt hat. 4Das für Verkehr zuständige Ministerium hebt die Übertragung auf, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist oder die beteiligten Kommunen die Aufhebung beantragen.

(3) Die Gemeinden nehmen die Aufgabe der Straßenverkehrsbehörde wahr, soweit Maßnahmen zur Entfernung von Fahrzeugen wegen Verstoßes gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften erforderlich sind.