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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 6 F-Statistik - Abschluss der Verfahrenserhebung

Bibliographie

Titel
Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Familiensachen (F-Statistik)
Amtliche Abkürzung
F-Statistik
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
29401

(1) 1Ein Verfahren in Familiensachen ist statistisch abzuschließen, sobald es bezüglich aller Beteiligten und aller Ansprüche einschließlich der Entscheidung über Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe in der Instanz erledigt ist. 2Dies ist nicht der Fall, solange die Beteiligten zur Konfliktbeilegung vor den Güterichter verwiesen sind. 3Abweichend von Satz 1 sind Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 FamFG statistisch bereits abzuschließen, sobald in der Hauptsache eine Maßnahme bei einem Kind nach § 1631b BGB oder den Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker genehmigt oder angeordnet oder die Genehmigung oder Anordnung verlängert wurde.

(2) 1Für den statistischen Abschluss gilt das Verfahren, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist, als erledigt, wenn die vollständige Entscheidung, die unterschriebene Niederschrift, der Vergleich oder das Dokument, aus dem sich die Erledigung ergibt, zum Beispiel eine Antragsrücknahmeerklärung, die nicht der Zustimmung des Gegners bedarf, nach Vorlage beim Richter bei der Geschäftsstelle eingeht. 2 Dies gilt für Hauptsacheentscheidungen und gerichtlich gebilligte Vergleiche in Kindschaftssachen nach § 151 Nummer 1 bis 3 FamFG auch, wenn diese nach § 166 FamFG in der Zukunft zu überprüfen oder zu ändern sind. 3Bei Beschlüssen in Ehesachen und in Verfahren über die Aufhebung von Lebenspartnerschaften ist die Rechtsmittelfrist abzuwarten. 4Wird ein Rechtsmittel eingelegt, ist das Verfahren beim Familiengericht vor Abgabe an das Oberlandesgericht statistisch abzuschließen.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 gilt das Verfahren bei den nachstehenden Erledigungstatbeständen zu folgenden Zeitpunkten als erledigt:

  1. 1.

    bei einer Versäumnisentscheidung, gegen die Einspruch zulässig ist,

    1. a)

      mit Ablauf der Einspruchsfrist (§ 113 FamFG in Verbindung mit § 339 ZPO),

    2. b)

      wenn die Versäumnisentscheidung nicht zugestellt werden kann, mit Ablauf von drei Monaten nach dem letzten erfolglosen Zustellungsversuch,

    wenn innerhalb dieser Frist kein Einspruch eingelegt worden ist,

  2. 2.

    bei einer einstweiligen Anordnung mit Ablauf von drei Monaten nach dem Erlass einer Entscheidung, wenn nicht innerhalb dieser Frist

    1. a)

      das einstweilige Anordnungsverfahren fortgesetzt wird,

    2. b)

      das Hauptsacheverfahren eingeht oder,

    3. c)

      im Falle von einstweiligen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nach § 51 FamFG in Verbindung mit §§ 1, 2 GewSchG die (weitere) Verlängerung einer Gewaltschutzanordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 2 oder § 2 Absatz 2 Satz 3 GewSchG beantragt wird. In diesem Fall gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12.

  3. 3.

    bei einem Beschluss über einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe oder ein Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe, der oder das eingereicht worden ist, ohne dass der Antrag oder die Beschwerde (Hauptsache) anhängig gewesen oder gleichzeitig anhängig gemacht worden ist,

    1. a)

      mit Ablauf von drei Monaten nach dem Beschluss, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht oder ein neuer Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt oder ein neues Ersuchen um grenzüberschreitende Verfahrenskostenhilfe eingereicht wird oder gegen den ablehnenden Beschluss Beschwerde eingereicht worden ist,

    2. b)

      mit Ablauf von drei Monaten nach Erledigung einer innerhalb der in Buchstabe a genannten Frist gegen einen ablehnenden Beschluss eingelegten Beschwerde, wenn nicht innerhalb dieser Frist die beabsichtigte Hauptsache anhängig gemacht worden ist,

    3. c)

      erst mit Erledigung der Hauptsache, wenn diese innerhalb der in Buchstabe a oder b genannten Frist anhängig geworden ist,

  4. 4.

    bei einem widerruflichen Vergleich mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist,

  5. 5.

    bei Nichtzahlung des Verfahrenskostenvorschusses mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anforderungsverfügung, wenn innerhalb dieser Frist die Zahlungsanzeige nicht eingegangen ist,

  6. 6.

    bei Ruhen des Verfahrens, zum Beispiel § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 251, 251a Absatz 3 ZPO, oder Aussetzung des Verfahrens, zum Beispiel §§ 21, 136, 221 FamFG, mit Ablauf von sechs Monaten nach der Anordnung, in den Fällen des § 136 FamFG nach Ablauf der vom Richter angeordneten Aussetzungszeit, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist,

  7. 7.

    bei Unterbrechung des Verfahrens, § 113 FamFG in Verbindung mit §§ 239 bis 242, 244, 245 ZPO, oder Nichtbetrieb mit Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Unterbrechung oder der letzten Verfahrenshandlung der Beteiligten, wenn innerhalb dieser Frist das Verfahren nicht weiterbetrieben worden ist; die Erledigung tritt nicht ein, wenn das in der Instanz anhängig gebliebene Verfahren wegen Anfechtung einer Grund-, Zwischen- oder Teilentscheidung nicht weiterbetrieben worden ist,

  8. 8.

    bei Erklärung der Erledigung oder Beendigung (§ 22 Absatz 3 FamFG) der Hauptsache durch die Beteiligten, für den Fall, dass das Gericht nicht sogleich über die Kosten des Verfahrens entscheidet, nach Absendung der ersten Ausfertigung des Beschlusses nach §§ 81, 83 FamFG oder § 113 FamFG in Verbindung mit § 91a ZPO, spätestens mit Ablauf von sechs Monaten nach der Erledigungserklärung durch die Beteiligten.

    2In diesen Fällen ist das rechtzeitige Erfassen nach Absatz 1 nach Eintritt der Erledigung durch Fristverfügung sicherzustellen.

(4) 1Die Arbeiten nach Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen, sobald das Verfahren nach Absatz 2 oder 3 statistisch als erledigt gilt. 2Bei allen Verfahren, bei denen der Verfahrenswert nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, kann die Kostenberechnung abgewartet werden.

(5) Mindestens einmal jährlich sind die länger als 24 Monate anhängigen Verfahren darauf zu prüfen, ob sie bereits bezüglich aller Beteiligten in der Instanz erledigt sind.