§ 3 NGVFG - Voraussetzungen der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
- Amtliche Abkürzung
- NGVFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100
(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass
- 1.
das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7
- a)
nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,
- b)
in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten ist,
- c)
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,
- d)
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- 2.
das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet,
- 3.
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.
(2) Bei der Planung von Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.
(3) Bei der Bewilligung von Zuwendungen zu Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ist zu berücksichtigen, ob die Umstellung der Fahrzeuge auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe möglich ist.