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  • ab 01.01.2014 (aktuelle Fassung)

§ 3 NGVFG - Voraussetzungen der Förderung

Bibliographie

Titel
Gesetz über Zuwendungen des Landes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden (Niedersächsisches Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - NGVFG)
Amtliche Abkürzung
NGVFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
92100

(1) Voraussetzung für die Förderung ist, dass

  1. 1.

    das Vorhaben in den Fällen des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4, 6 und 7

    1. a)

      nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse oder der Lärmsituation dringend erforderlich ist und den Erfordernissen der Raumordnung entspricht,

    2. b)

      in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen oder als Lärmschutzmaßnahme in einem Lärmaktionsplan nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes enthalten ist,

    3. c)

      mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,

    4. d)

      bau- und verkehrstechnisch einwandfrei und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

  2. 2.

    das Vorhaben die Barrierefreiheit nach § 7 des Niedersächsischen Behindertengleichstellungsgesetzes berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet,

  3. 3.

    die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

(2) Bei der Planung von Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 9 sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören; verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.

(3) Bei der Bewilligung von Zuwendungen zu Vorhaben im Sinne des § 2 Satz 1 Nrn. 8 und 9 ist zu berücksichtigen, ob die Umstellung der Fahrzeuge auf umweltverträgliche und umweltschonende Antriebssysteme und Treibstoffe möglich ist.