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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL ÖPNVUH-Erl - Zuwendungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Umsteigeanlagen und Haltestelleneinrichtungen im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Umsteigeanlagen und -Haltestellen)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNVUH-Erl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Vorhaben

4.1 für den ÖPNV eingesetzt wird,

4.1.1
nach Art und Umfang für den zu erwartenden Bedarf zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse i. S. der Förderziele dringend erforderlich ist,

4.1.2
mit den Anforderungen des Nahverkehrsplans in Einklang steht,

4.1.3
mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt ist,

4.1.4
bau- und verkehrstechnisch einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

4.1.5
die Barrierefreiheit nach § 7 NBGG berücksichtigt oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhaltet (insbesondere beim Bau- und Ausbau von Omnibusbahnhöfen und Haltestellen) und

4.1.6
die Gesamtfinanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnitts des Vorhabens mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist.

4.2 Bei der Planung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, so sind stattdessen die entsprechenden Verbände anzuhören.

Außer Kraft am 1. August 2028 durch Nummer 8.1 des Erlasses vom 28. Juni 2023 (Nds. MBl. S. 467)