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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 RL ÖPNV-OBBhErl - Bewilligungsvoraussetzungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Omnibusbetriebshöfen und zentralen Werkstätten im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) (Richtlinie ÖPNV-Omnibusbetriebshöfe)
Redaktionelle Abkürzung
RL ÖPNV-OBBhErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
93200

4.1 Gefördert werden Investitionsvorhaben, soweit die geschaffene Infrastruktur nach Konstruktion und Umfang für den Betrieb und die Erhaltung der Einsatzbereitschaft von für den Linienverkehr nach den §§ 42 oder 44 PBefG benötigten Omnibussen erforderlich ist.

Die durch das Investitionsvorhaben geschaffene Infrastruktur muss

4.1.1 als Ersatz von Anlagen dienen, die

  • grundsätzlich mindestens 25 Jahre eingesetzt wurden,

  • nicht mehr dem aktuellen Stand der Technik und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen und

  • deren Zustand eine Gefahr für die Zuverlässigkeit des ÖPNV-Angebots darstellt

oder

4.1.2 die Voraussetzung für neue und zusätzliche Betriebsleistungen oder Fahrzeugkapazitätserweiterungen schaffen

oder

4.1.3 der Umstellung auf saubere und emissionsfreie Antriebe und einer CO2-Einsparung dienen.

4.2 Jede Zuwendung setzt einen Mindestbedarf voraus:

  • für 20 Fahrzeugeinheiten, wenn ein neuer Betriebshof eingerichtet wird,

  • für 10 Fahrzeugeinheiten, wenn auf einem bestehenden Betriebshof gebaut oder dieser ausgebaut wird oder

  • für mindestens 5 Fahrzeugeinheiten, wenn das Vorhaben der Umstellung nach Nummer 4.1.3 auf einem bestehenden Betriebshof dient.

4.2.1 Die Fahrzeugeinheiten werden pro Funktionsbereich sowohl für den gegenwärtigen als auch für den zukünftigen Bedarf bestimmt. Sie errechnen sich anhand der Fahrzeugkapazitäten (Solobusse mit 1, Gelenkbusse mit 1,5 und Minibusse mit 0,5 Einheiten) und des Leistungsanteils im ÖPNV (100 % = Faktor 1) von Omnibussen,

  • die mindestens zu 51 % ihrer Soll-Leistung im ÖPNV nach den §§ 42 und 44 PBefG eingesetzt werden,

  • für die ein Ersatzerrichtungs-, Neuerrichtungs- oder Umstellungsbedarf nach Nummer 4.1 besteht und

  • die von den unter Nummer 3 genannten Kommunen und Unternehmen sowie von deren Auftragnehmern dauerhaft auf dem Betriebshof für den von dort ausgehenden Linienbetrieb stationiert sind. Für zentrale Werkstätten können ÖPNV-Omnibusse vollständig angerechnet werden, die ausschließlich dort gewartet, inspiziert und repariert werden (andernfalls Anrechnung bis maximal 25 % der Einheit).

4.2.2 Der Bedarfsumfang, insbesondere auch der zeitliche Horizont geplanter Busbeschaffungen, ist von dem Antragsteller zu belegen, z. B. anhand der Auftragslage für Personentransport- und Instandhaltungsleistungen im ÖPNV, Umlauf- und Stationierungsplanung, gesetzlicher Umwelt-, Beschaffungs- und Sicherheitsbestimmungen sowie der Zielvorgaben der kommunalen Nahverkehrsplanung. Die Bewilligungsbehörde kann dazu insbesondere Stellungnahmen der zuständigen ÖPNV-Aufgabenträger, der Auftraggeber und von sachverständigen Dritten verlangen (z. B. zur prognostizierten CO2-Einsparung oder zum gegenwärtigen Gebäudezustand).

4.3 Das Vorhaben muss ferner

  • mit städtebaulichen Maßnahmen, die mit ihm zusammenhängen, abgestimmt worden sein,

  • bau- und verkehrstechnisch einwandfrei nach den anerkannten Regeln der Technik und unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein (wobei sich die Bewilligungsbehörde bei der Anerkennung der Förderfähigkeit an den Schriften des Verbands Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. [VDV] zu orientieren hat) und,

  • soweit geförderte Anlagen öffentlich zugänglich sind, die Barrierefreiheit nach § 7 NBGG berücksichtigen oder Maßnahmen zum Abbau von Barrieren beinhalten.

4.4 Ein Investitionsvorhaben kann im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (öDA) oder auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gefördert werden. Die Bewilligungsbehörde hat jeweils eine beihilferechtliche Prüfung durchzuführen und die Beihilfekonformität sicherzustellen. Dies gilt auch in Fällen der Überlassung nach den Nummern 3.1.3 und 3.1.4.

4.4.1 Eine Förderung von Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist unter den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 zulässig.

Der Zuwendungsempfänger muss vom zuständigen Aufgabenträger im Rahmen der einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen durch einen öDA gemäß Artikel 3 Abs. 1 i. V. m. Artikel 2 Buchst. i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betraut worden sein, die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen i. S. von Artikel 2 Buchst. e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 unterliegen. Der öDA muss die Vorgaben von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einhalten. Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorliegen dieser Bewilligungsvoraussetzungen. Dazu muss der vollständige öDA der Bewilligungsbehörde übermittelt werden.

Um den Unternehmenswettbewerb zu schützen, darf es durch die Zuwendungsgewährung nicht zu einer übermäßigen Ausgleichsleistung für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung kommen. Die Zuwendung beschränkt sich auf solche Investitionen, die für die Erfüllung der Auftragsleistung im ÖPNV erforderlich sind. Die geförderten Anlagen müssen im Rahmen der gemeinwirtschaftlichen Pflichten eingesetzt werden. Die Investitionsförderung ist im vollen Umfang im Rahmen der Abrechnung nach Maßgabe des öDA (kosten- oder ausgleichsmindernd) zu berücksichtigen. Über entsprechende Regelungen im öDA muss sichergestellt sein, dass etwaige Überkompensationen festgestellt und rückabgewickelt werden. Soweit der öDA endet, bevor die Investitionsförderung über diesen abgerechnet wurde, ist die Zuwendung anteilig zu erstatten, sofern nicht eine den beihilferechtlichen Vorgaben genügende Nachfolgeregelung eine Überkompensation ausschließt.

4.4.2 Eine Förderung von Investitionsvorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 an Unternehmen, die die Infrastruktur außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten errichten, kann nach den Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung gewährt werden. Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der De-minimis-Verordnung vorliegen (insbesondere Geltungsbereich, Höchstbetrag, Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents, Kumulierung, Überwachung, Berichterstattung). Bis das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung einen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, führt die Bewilligungsbehörde das Verfahren gemäß Artikel 7 Abs. 4 De-minimis-Verordnung durch und prüft zur Einhaltung des zulässigen Höchstbetrags insbesondere eine von den antragstellenden Unternehmen vorzulegende Erklärung zu bereits erhaltenen De-minimis-Beihilfen und stellt eine Bescheinigung aus. Sobald das zentrale Register gemäß Artikel 6 De-minimis-Verordnung eingerichtet ist, stellt die Bewilligungsbehörde sicher, dass sämtliche De-minimis-Beihilfen darin erfasst werden.

4.4.3 Eine Förderung von Investitionsvorhaben nach Nummer 2.2 für nicht öffentliche Lade- oder Tankinfrastruktur an Unternehmen, die die Infrastruktur außerhalb von einer Betrauung mit gemeinwirtschaftlichen Pflichten errichten, kann unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 36a AGVO und der weiteren Voraussetzungen der AGVO gewährt werden.

Die Bewilligungsbehörde stellt sicher, dass sämtliche Voraussetzungen der AGVO vorliegen, insbesondere die Bestimmungen der Kapitel I (z. B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten, Kumulierung, Veröffentlichung und Information) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie die besonderen Voraussetzungen des Artikels 36a AGVO.

Bei geförderter Wasserstoff-Tankinfrastruktur muss die Bewilligungsbehörde von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger insbesondere die Zusage erhalten, dass die Tankinfrastruktur spätestens bis zum 31.12.2035 ausschließlich erneuerbaren Wasserstoff bereitstellen wird.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 8.1 des Erl. vom 25. Juli 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 339)