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§ 10 ZRHO - Unterrichtung der Landesjustizverwaltung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Den Landesjustizverwaltungen ist - abgesehen von den Fällen des § 29 Absatz 2, des § 30 Absatz 3 und des § 84 Absatz 3 Satz 3 und 4, Absatz 7 - zu berichten, wenn sich bei oder nach der Erledigung eines Ersuchens besondere Umstände ergeben, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein können und deren Kenntnis wahrscheinlich im Interesse der Landesjustizverwaltung ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein bei der Anwendung oder Auslegung von europäischem Unionsrecht oder zwischenstaatlicher Vereinbarungen, Schwierigkeiten bei der Kostenerstattung, wesentlichen Abweichungen von bestehenden Gepflogenheiten, besonderen Schwierigkeiten aus der Nichtverwendung vorgesehener Formblätter und Sprachen, wiederholten Mängeln sowie Besonderheiten, die den innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen widersprechen.