§ 10 ZRHO - Behandlung von Post- und Wertsendungen
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Alle ins Ausland gehenden Postsendungen sind freigemacht aufzugeben. Sendungen, die für verschiedene ausländische Behörden bestimmt sind, dürfen nicht in einem Sammelbrief an eine ausländische Behörde übermittelt werden; es sei denn, daß diese Behörde für die Weiterleitung der an verschiedene Behörden gerichteten Sendungen zuständig ist (z.B. die Zentralen Behörden nach dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 und dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom 18. März 1970). Um Fehlleitungen im Ausland zu vermeiden, soll aus der Anschrift die Bezeichnung der ausländischen Behörde in deren Sprache ersichtlich sein.
(2) Nicht oder nicht genügend freigemachte Sendungen ausländischer Behörden sind anzunehmen. Ein Antrag auf Erstattung der Postgebühren ist nicht zu stellen; bei häufigeren Wiederholungen ist zu berichten.
(3) Ist die Versendung von Schriftstücken oder Gegenständen nach dem Ausland auf dem Postweg nicht zulässig, unmöglich oder untunlich (z.B. wegen ihres besonderen Wertes oder ihrer besonderen Bedeutung), so sind sie der Landesjustizverwaltung zur Weiterleitung vorzulegen.
(4) Die versendende Stelle hat darauf zu achten, daß eine zur Versendung ins Ausland erforderliche Genehmigung (Devisengenehmigung und dergl.) vorliegt.