Abschnitt 10 EB NAVO-Sek I - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- EB NAVO-Sek I
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
10.1 Die Prüflinge sind auf die Bestimmungen über die Folgen von Täuschung oder ordnungswidrigem Verhalten in geeigneter Weise hinzuweisen.
10.2 Vor einer Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
10.3 Wird die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt, so ist das Zeugnis einzuziehen.