Abschnitt 5 EB NAVO-Sek I - Zu § 6
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Prüfungen zum Erwerb der Abschlüsse des Sekundarbereichs I durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (EB NAVO-Sek I)
- Amtliche Abkürzung
- EB NAVO-Sek I
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Die schriftliche Prüfung soll spätestens acht Wochen nach dem Meldetermin beginnen. Ort und Termine sind den Prüflingen mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
5.2 Die Arbeiten der schriftlichen Prüfung sollen bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 auf drei und bei Prüfungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auf vier Tage verteilt werden.
5.3 Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung stellen die Lehrkräfte des jeweiligen Fachprüfungsausschusses (§ 4) mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses. Hinsichtlich der Aufgaben und Aufgabenformate gelten die Ausführungen zu § 1 entsprechend.
5.4 Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Prüflinge auf die Bestimmungen über Verhinderung oder Versäumnis (§ 11) und über die Folgen von Täuschung oder ordnungswidrigem Verhalten (§ 12) in geeigneter Weise hinzuweisen.
5.5 Auf Verlangen der aufsichtführenden Lehrkraft hat sich ein Prüfling durch einen amtlichen Personalausweis auszuweisen.
5.6 Während der Anfertigung der Arbeiten dürfen Prüflinge den Prüfungsraum nur einzeln verlassen.
5.7 Das vorsitzende Mitglied gibt dem Prüfling die Nichtzulassung rechtzeitig vor dem Termin der mündlichen Prüfung bekannt.