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§ 2 COVID-19-SVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch

  1. 1.

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,

  2. 2.

    Leistung von Entschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,

  7. 7.

    Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,

  8. 8.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen,

  9. 9.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden, und

  10. 10.

    den Ausgleich von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zahlungsverpflichtungen aus Gerichtsurteilen oder gerichtlichen Vergleichen in Bezug auf eine vom Land erlassene Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie.