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§ 2 COVID-19-SVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch

  1. 1.

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,

  2. 2.

    Leistung von Entschädigungen,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,

  7. 7.

    Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,

  8. 8.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen und

  9. 9.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden.

(2) Darüber hinaus kann aus dem Sondervermögen die Tilgung der Kredite finanziert werden, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommen wurden.