§ 2 COVID-19-SVG - Zweck des Sondervermögens
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
- Amtliche Abkürzung
- COVID-19-SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
(1) Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch
- 1.
Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,
- 2.
Leistung von Entschädigungen,
- 3.
Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,
- 4.
Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,
- 5.
Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,
- 6.
Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,
- 7.
Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,
- 8.
den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen und
- 9.
den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden.
(2) Darüber hinaus kann aus dem Sondervermögen die Tilgung der Kredite finanziert werden, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommen wurden.