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  • ab 01.08.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 Kofi ZILE/LEADER-RdErl - Zweck der Billigkeitsleistung, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Gewährung von Billigkeitsleistungen für finanzschwache Kommunen zur Umsetzung von Vorhaben nach der ZILE-Richtlinie und der LEADER-Richtlinie (Kofinanzierung ZILE/LEADER)
Redaktionelle Abkürzung
Kofi ZILE/LEADER-RdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78350

1.1 Das Land gewährt Mittel als Billigkeitsleistungen i. S. des § 53 LHO nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. Die Leistungen werden finanzschwachen Kommunen zur teilweisen Deckung der erforderlichen Eigenmittel für mit ELER-Mitteln geförderte Vorhaben nach der ZILE- oder der LEADER-Richtlinie (Bezugserlasse) als freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt.

1.2 Ziel der Förderung ist es, Folgen der COVID-19-Pandemie bzw. der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage einzudämmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie setzt deshalb voraus, dass eine sachliche und zeitliche Kausalität zur COVID-19-Pandemie bzw. zu der durch sie hervorgerufenen wirtschaftlichen Notlage besteht.

Für Vorhaben nach der ZILE- und der LEADER-Richtlinie erhalten Kommunen, die bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung nur geringe Einnahmen hatten und daher nach diesen Richtlinien als finanzschwach gelten, erhöhte Fördersätze. Ansonsten könnten sie freiwillige Aufgaben im eigenen Wirkungskreis für die Bevölkerung nicht umsetzen. Durch die Folgen der COVID-19-Pandemie sinken in diesen Kommunen die geringen Einnahmen weiter ab, so dass die Gesamtfinanzierung begonnener oder bevorstehender Vorhaben gefährdet ist. Die Förderung dient somit der Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 6 COVID-19-SVG. Werden die ZILE- oder LEADER-Vorhaben nicht abgeschlossen, wird der Zuwendungszweck nicht erreicht und die gewährte Zuwendung ist vollständig zu widerrufen. Bestehende vertragliche Pflichten müssen von den Kommunen trotzdem erfüllt werden. Um die drohende weitere Verschuldung und nicht beendete Bauvorhaben in den Dörfern zu vermeiden, sind Billigkeitsleistungen zur Reduzierung des Eigenanteils zwingend erforderlich.

1.3 Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Nummer 8 des RdErl. i.d.F. vom 2. November 2022 (Nds. MBl. S. 1426)