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  • ab 13.05.2020 (aktuelle Fassung)

§ 1 COVID-19-SVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.