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§ 2 COVID-19-SVG - Zweck und Zweckbindung des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen, insbesondere

  1. 1.

    der Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und der Stärkung des Gesundheitswesens,

  2. 2.

    der Leistung von Entschädigungen,

  3. 3.

    der Stabilisierung der Wirtschaft und der Landwirtschaft,

  4. 4.

    dem Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz.

2Darüber hinaus kann aus dem Sondervermögen die Tilgung der Kredite finanziert werden, die aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommen wurden.

(2) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.