COVID-19-SVG,NI - COVID-19-Sondervermögensgesetz

Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
(COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108 - VORIS 21067 -) (1)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. März 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 22)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Errichtung1
Zweck des Sondervermögens2
Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens3
Finanzierung4
Bewirtschaftung der Mittel, Beteiligung des Landtages5
Verwaltung des Sondervermögens6
Nachweis des Sondervermögens7
Auflösung des Sondervermögens8

Artikel 2 des Gesetzes zur Finanzierung von Zuführungen an das Sondervermögen zur Nachholung von Investitionen bei den Hochschulen in staatlicher Verantwortung und an das Sondervermögen Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen sowie zur Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit Mitteln des Jahresüberschusses 2019 vom 12. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 108)

§ 1 COVID-19-SVG - Errichtung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

1Das Land Niedersachsen errichtet ein zweckgebundenes, nicht rechtsfähiges "Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie". 2Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Landes getrennt zu halten.

§ 2 COVID-19-SVG - Zweck des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

Das Sondervermögen dient der Finanzierung der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in Niedersachsen durch

  1. 1.

    Maßnahmen zur Gewährleistung der Gesundheitsvorsorge und zur Stärkung des Gesundheitswesens,

  2. 2.

    Leistung von Entschädigungen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes,

  3. 3.

    Maßnahmen zur Stabilisierung und zur Aufrechterhaltung der Investitions- und Innovationskraft der Wirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft,

  4. 4.

    Maßnahmen zum Erhalt von Einrichtungen im Sozial-, Bildungs-, Sport- und Kulturwesen sowie im Umwelt- und Naturschutz,

  5. 5.

    Maßnahmen zur Stabilisierung des öffentlichen Personennahverkehrs,

  6. 6.

    Maßnahmen zur Milderung der finanziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Kommunen,

  7. 7.

    Kofinanzierung von Maßnahmen des Bundes und der Europäischen Union,

  8. 8.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen des Landes aufgrund steuerrechtlicher Entlastungsmaßnahmen,

  9. 9.

    den Ausgleich von Steuermindereinnahmen aufgrund des Einbruchs der wirtschaftlichen Entwicklung, soweit diese nicht im Rahmen der Konjunkturbereinigung nach Artikel 71 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in Verbindung mit § 18b der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung aufgefangen werden, und

  10. 10.

    den Ausgleich von Anwalts- und Gerichtskosten sowie Zahlungsverpflichtungen aus Gerichtsurteilen oder gerichtlichen Vergleichen in Bezug auf eine vom Land erlassene Verordnung zur Eindämmung der Corona-Pandemie.

§ 3 COVID-19-SVG - Zweckbindung, Verwendung der Mittel des Sondervermögens

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) 1Die Mittel des Sondervermögens dürfen nur für die in § 2 bestimmten Zwecke verwendet werden. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.

(2) 1Ausgaben für den in § 2 Nr. 1 genannten Zweck dürfen nur bis zum 31. Dezember 2023 und zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2023 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde. 2Ausgaben für die in § 2 Nrn. 3 bis 7 genannten Zwecke dürfen nur bis zum 31. Dezember 2022 und zu einem späteren Zeitpunkt nur insoweit aus dem Sondervermögen geleistet werden, als bis zum 31. Dezember 2022 eine entsprechende rechtliche Verpflichtung begründet wurde oder, wenn es um Ausgaben für Baumaßnahmen geht, die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 der Niedersächsischen Landeshaushaltsordnung dem für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages bis zum 31. Dezember 2022 zur Einsicht vorgelegt wurden. 3Ausgaben für die in § 2 Nrn. 2 und 10 genannten Zwecke dürfen bis zur Auflösung des Sondervermögens geleistet werden. 4Ein Ausgleich nach § 2 Nr. 8 darf nur vorgenommen werden, soweit Mindereinnahmen auf steuerliche Entlastungsmaßnahmen im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2022 zurückzuführen sind. 5Der Ausgleich nach § 2 Nr. 9 darf nur für die Haushaltsjahre 2020 bis 2022 erfolgen.

(3) Sofern Mittel des Sondervermögens nicht für die in § 2 benannten Zwecke benötigt werden, sind sie dem Landeshaushalt zur Tilgung der aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Notsituation auf Grundlage des Artikels 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung aufgenommenen Kredite zuzuweisen.

§ 4 COVID-19-SVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 480 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu.

(2) Darüber hinaus werden dem Sondervermögen die Haushaltsmittel zugeführt, die aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41) in der Titelgruppe 65 des Kapitels 1302 im Einzelplan 13 veranschlagt, aber im Haushaltsjahr 2020 nicht verausgabt wurden.

(3) 1Dem Sondervermögen können weitere Mittel zugeführt werden. 2Hierzu können auch Zuweisungen des Bundes zur Finanzierung von im Finanzierungsplan gemäß § 5 enthaltenen Maßnahmen im Sondervermögen vereinnahmt werden.