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§ 4 COVID-19-SVG - Finanzierung

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Sondervermögen zur Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (COVID-19-Sondervermögensgesetz - COVID-19-SVG -)
Amtliche Abkürzung
COVID-19-SVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Das Land führt dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2020 einen Betrag in Höhe von 480 000 000 Euro durch Umbuchung aus dem Bestand der allgemeinen Rücklage zu.

(2) Darüber hinaus werden dem Sondervermögen die Haushaltsmittel zugeführt, die aufgrund des Nachtragshaushaltsgesetzes 2020 vom 25. März 2020 (Nds. GVBl. S. 41) in der Titelgruppe 65 des Kapitels 1302 im Einzelplan 13 veranschlagt, aber im Haushaltsjahr 2020 nicht verausgabt wurden.

(3) 1Dem Sondervermögen können weitere Mittel zugeführt werden. 2Hierzu können auch Zuweisungen des Bundes zur Finanzierung von im Finanzierungsplan gemäß § 5 enthaltenen Maßnahmen im Sondervermögen vereinnahmt werden.